Verwahrung der Rech'- nungs-Ur- kunden. Verhaͤltniß des Gemeinde- Rathes zum Oberamte; 144 So bald sie gestellt und gehdrig beurkundet ist, wird sie in Abwesenheit des. Rechners der versammelten Gemeinde durch den Nathsschrelber vorgelesen, sofort länestens binnen acht Tagen durch den Gemeinde-Rath mit Genaulgkelt durchgangen und die ssch ergebenden Anstände von Posten zu Posten verzeschnet. Hierauf wird die Rechnung samt ihren Bellagen dem Bürger-Aueschusse zur gleichmäßigen Durch- sicht zugestellt, von diesem mit seinen Bemer'ungen spätestens binnen vier Wochen zurückgegeben, und diese Erinnerungen durch den Gemeinde-Rath in eigener Sitzung gepräft und beautachlet. Duann erst wird die Rechnung nebst den beiderseltigen Bemerkungen dem Ober- amte übergeben, welches die nähere Prüfung und Berichtigung derselben nach der ihm erthellten Vorschrift besorgt. Dle gegebenen Recesse werden vdem Gemeinde Rathe und Bürger Ausschusse be- ziebungswelse zur Einsicht und Nachachtung mitgethellt. 9. 39. Um den Rechner gegen die Zerstreuung und den Verlust der — zu Belegung seiner Rechnung dienenden Dokumente sicher zu stellen, sind dieselben bel jeder der vorgenannten Uebergaben von Ziffer zu Ziffer vorzuzaͤhlen und ein formlicher Empfang- Schein daruͤber auszustellen. Sollte gleichwohl in der Folge eine Rechnungs-Urkunde vermißt werden, so hat sich die Gemeinde an denjenigen zu halten, der sie zu verwahren gehabt hat; in Bezlehung auf den Rechner aber ist der Eintrag in der Rechnung, welcher sich auf das verlorne Dokument bezleht, als richtig anzunehmen. s. 36. Dle — das Innere der Verwaltung selbst betreffenden, sowohl bei der Pruͤfung der Rechnung gefundenen, als die bel dem ruggerschtlichen Durchgange gegen dieselbe erhobenen Anstände, wird der Oberamtmann durch den Gemeinde-Rath unter seinem pershnlichen Vorsltze erdrtern und erledigen lassen. Auch in andern, besonders wichtigen oder schwlerigen Fällen ist es jedem Ge- meinde Rathe erlaubt, den Oberamtmann um perfönliche Anwohnung zu bitten, so# wie von der andern Selte der Oberamtmann ermächtigt ist, jeder Verhandlung in