149 7) bei allen und jeden Beschlässen, wodurch der Gemeinde-Etat blelbend verändert, der Vermdgens-Fonds der Gemeinde und dessem Ertrag für die Zukunft vermehrt oder vermindert wlrd. s. 63. Unter den Beschluͤsen letzterer Art sind alle diejenigen begriffen, welche eine Erwerbung oder Veraͤußerung von Gebaͤuden, Grundstuͤcken, Gefaͤllen und anderem nutzbaren Eigenthum, eine Kapital-Aufnahme oder Ablbsung von Actio-Kapitalien zu Deckung der laufenden Ausgaben, einen außerordentlichen Vorempfang auf die Einkänfte der folgenden Jahre (namemtlich außerordentliche Holzschläge rc. 2c.), eine Bewilligung neuer Besoldungen oder Besoldungs-Zulagen und Denstoönen, eine Be- lastung der Gemelnde durch Passio-Uebernahme von Renten, Zinsen, Gälten und lästigem Eigenthum betreffen; desgleichen diejenigen Fälle, wo von Erhbhung, Schmälerung oder Aufhebung bürgerlicher Nutzungen (namemtlich der Allmand-Holz- Weid-Pferch= und andern Gerechtigkesten der einzelnen Bürger) oder umgekehrt vom Erhbhung, Verminderung oder Aufhebung bürgerlicher Leistungen an die Gemeinde (namentlich der Bürger-Steuer, des Bürger-Annahm-Geldes, des Beisttz-Geldes, Wach-Geldes,, Frohn-Geldes, der Allmand-Zinse, Holzthell = Zinse „ Weld.-Gelderr und öhnlicher Einzüge) die Rede ist. 54. In allen unter den Bestimmungen der F. F 5½ und 53 behriffenen Fällen hat Form der ver Gemelnde: Rath den Böürger-Ausschuß jedesmal vor Abfassung des Beschlusses: Vehandlung. zur Brrathung beizuzleben, und über selne Ansicht und Meinung mündlich zu hbren. Ist der Ausschuß mit dem Gemeinde Rathe einverstanden, so wird diese Erklérung ins Raths Drotokoll eingetragen, durch den Obmann und die zwei ältesten Mitglieder- des Ausschusses unterzeichnet, und sofort von Gemeinde-Raihs wegen das weitere verfügt.. Drágt der Ausschuß Bedenken, der Ansicht des Gemeinde= Rathes beizutreten, sö ist ihm das Abrreten, angemessene Bedenkzelt und abgesonderte Berathung gestattet. Nach Beendigung derselbem erscheint der Bürger = Ausschuß abermals in- Gesamtheit vor dem Gemeinde-Rathe, und läßt diesem seinen Beschluß nebst den- Gränden desselben durch den Obmann mündlich vortragen, worauf die Sache- nochmals. besprechen, bel. fortdauernder Verschiedenhelt der Meinungen aber der. Aus-