151 räthlich oder fbrderlich scheint, den Ausschuß um seine Meinung zu hören, und sich mit ihm über das gemeine Beste gemeinschaftlich zu berathen. s. 68. Wenn nun gleich die eigentliche Verwaltung des Gemeindewesens oder die laufenden Geschäfte derselben einzig und allein dem Gemeinde-Rathe ohne Mitwir- kung des Bürger-Ausschusses überlassen bleiben, so ist jedoch dem Letzteren (F. 36.) die Befugniß eingeräumt, die Jahrs = Rechnungen der Gemeinde-Pfleger nebst ihren Beilagen einzusehen, zu prüfen und seine Bemerkungen über dieselbe dem Gemeinde= Rathe mitzutheilen. Es wird aber der Ausschuß, und vorzugswelse der Obmann desselben nicht allein fär die sorgfältige Verwahrung und unmangelhafte Zurückgabe der Rechnung und Rechnungs Belege (F. 37.), sondern auch insbesondere noch dafür verantwort- lich gemacht, daß dieselben während der — zur Durchsicht bestimmten Frist unter keinerlei Verwande von dem Rathhause oder dem — in Ermanglung desselben hlezu angewiesenen Lokale entfernt werden. #F. 59. Bel Gelegenheit dleser Rechnungs-Durchsicht kann sich der Bürger-Aueschuß zugleich über den Zostand des Gemeinde-Wesens überhaupt und dessen Verwaltung berathen, seine dießfallsigen Wünsche, Vorschläge oder Beschwerden den Bemerkungen über die Gemeinde-Rechnung anhängen, und mit solchen dem Gemeinde-Rathe über- geben, welcher diese wie jene gehoͤrig zu würdigen, und dem Oberamte zur weiteren Verfägung vorzulegen hat. .bo. Auch außer dieser jäͤhrlichen Zusammenkunft steht es dem Obmanne des Buͤr- ger= Ausschusses frei, Letzteren zu jeder Zeit zusommen zu berufen. Er hat jedoch von diesem Vorhaben, se wie von dem Gegenstande der Verhandlung den Orts-Vor- steher immer vorgängig in Kenntniß zu setzen. s. 61. Zu jeder Verhandlung des Bürger-Ausschusses sind sämtliche Glieder desselben durch den Obmann zu berufen. Einsscht dee Gemeinde= Rechnungen. Weltere Be- rathungen des Ausschusses. Form der Berathungen