154 h) bei jeder Belastung der Gemeinde durch Passio-Uebernahme von Renten, Zinsen, Gülten und anderem lästigen Eigenthum; i) bei jeder Schmälerung der Gemeinde-Einkünfte durch Einführung oder Er- hdhung bürgerlicher Rutzungen, z. B. von Allmand-Holz-Weld-Oferch- Gerechtigkeiten für einzelne Bürger; 1) bel jeder Verminderung oder Aufhebung der bestehenden Grund-Abgaben an die Gemeinde-Kasse, z. B. der Allmand-Zinse, Holztheil-Zinse, Weld- gelder u. a. m. 1) in allen denjenigen Fällen, wo eine Gemelnde auf Kesten anderer sich eine Einnahms-Quelle erbffnen, oder dle bereits bestehenden erweitern will; i. B. bei der Einführung oder Erhbhung von Pflaster-Bräcken-Wag- Kranen-Thorsperr-Geldern und dergleichen; m) wenn die Gebühren für die Aufnahme neuer Bürger und Belsitzer erhöhr, die neu aufgenommenen Bürger von den Gemeinde-Nugungen ganz oder jum Thell ausgeschlossen, die Ausgesessenen hbdher als die Mitglieder der Gemeinde zu den Umlagen der letzteren angelegt, X) wenn neue Jahr= und Wochen-Märkte errichtet, dle bestehenden verlegt, er- weitert oder mit neuen Abgaben beschwert werden sollen. F. 66. Höhere In allen so eben (F. 65) aufgezählten Fällen, wird der Beschluß des Gemelnde- Seehmigung. Raths dem Oberamte zur Prüfung vorgelegt, von dkesem aber entweder von Amts wegen genehmigt, oder der betreffenden Kreis-Reglerung mit gutächtlichem Be- vichte vorgetragen. betzteres geschieht nothwendig: 1.) Wenn der Oberamtmann, ein Gehälfe desselben, eder ein anderer Staats- Beamter, ein Kirchen= oder ein Corporations-Diener bei der Sache persbulich interessirt ist; à.) wenn einem Mitgliede des Gemeinde-Raths eine neue oder erhöhte Be- soldung oder Pension verwilligt wird; 5.) wenn das Grund-Elgenhum einer Gemelnde ganz oder zum Theile mie dem Eigenthums-eder Nutzulefungs-Rechte unter die Gemeinde-Glleder vertheilt,