156 Sollte in einzeinen Faͤllen uͤber die Zustaͤndigkelt einer oder der andern Stelle ein Zwelfel entstehen, so ist die Sache zunaͤchst bei dem betreffenden Oberamte an: zubringen, welches dieselbe entweder von Amts wegen zu erledigen, oder an die ge- eignete Behbrde zu verweisen, oder hlerüber höhere Entscheldung einzuholen hat. 69. Nähere Be, Es gehbren demnach zu dem Wirkungs-Kreise der Oberämter alle dlejenigen smc Gegenstände, welche unter die Aufsicht und Leitung des Ministerium des Innern und bezlehungsweise der Kreis-Reglerungen gestellt sind, namentlich aber a)die Wahrung der Hoheits-Rechte des Staates, die Erhaltung der Landes- Grenzen und der mit den Nachbar-Staaten bestehenden Verhältnisse, dle Erledigung — bezlehungsweise die Vorlegung der Ein und Auswanderungs= Fälle, der Vermögens-Exportatlons= und Abzugs-Fälle; b) die Erhaltung des Staa's Organismus und der den einzelnen — dem Ober- amt untergeordneten Stellen, Kdrperschaften und Ständen vorgezelchneten Grenzen, namentlich die Erhaltung der Amts= und Gemeinde-Verfassung, die Leitung der Wahl-Geschäfte, die Aufsicht über die Gemelnde Vorsteher und Offiztanten, die Bellegung der Irrungen zwischen den Gemeinde-= Räthen und Bürger-Ausschässen, so wie die Erledigung — bezlehungs- weise die Vorlegung der in Absicht auf die Erwerbung, den Genuß oder den Verlust des Bürger= und Belsitz-Rechtes sich ergebenden Anstände; c) die Aufsicht über die Verwaltung des Gemeinde-Vermdgens, die Präfung — bezlehungsweise die Genehmigung der Gemeinde-Etats, der Gemelnde- Rechnungen und der Beschlässe des Gemeinde-Rathes in den hiezu geeig- neten Fällen; 4) die Aufsicht über dle Verwaltung der Stlftungen, die Sorge für Erhaltung derselben und für die stiftungsmäßige Verwendung ihrer Einkünfte, die Präfung und Juftifikation ihrer Rechnungen; JO#) die Aussicht über die Amts-Körperschaft, und über die Verwaltung ihres Vermdgens, der Vorsitz in der Amts-Versammlung, die Prüfung und Verlegung der Amts-Korporatlons-Etats, die Präfung und Erledigung der Amtepfleg-Rechnungen;