Amtspflege- Rechnung. Präfung und Abbör der Amtspfleg. Rechuung. 161 Haupt-Resultate werden in solches eingetragen, und bel jedesmallger Einsenbung. des Amtsschadens-Projektes der Regierung angezeigt. . 8:. Auf den Grund seines Tagbuches und Rapiates, der Umlags-Einzugs= und Abrechnungs= Register und äbrigen Dokumente hat der Amtepsteger seine Jahres- Rechnung in den ersten drei Monoten nach dem Rechnungs-Schlusse entweder selbst zu stellen, oder durch einen geprüften Rechnungs-Verständigen auf eigene Kosten stellen zu lassen. 1 Die Amtspfleg-Rechnung wird nebst ihren Beilagen in der Amts-Versamm-- kung durch deren Aktuar in Abwesenheit des Amtspflegers verlesen, sofort einem von der Amts-Versammlung alljéhrlich einer neuen Wahl zu unterwerfenden Ausschusse von drei bis fünf Mitglledern zur näheren Durchsicht und Prüfung zugestellt, auch jedem einzelnen Mitgliede der Amts-Versammlung auf Verlangen die Einsicht der Rechmung auf dem Rathhause gestatter. Nach beendigter Prüfung vergleicht der Ausschuß die Rechnung mit dem sum- marischen Auszuge derselben, wornach der letztere recalculirt, dem Amtspfleger eine Nachrechnung gezogen, und die Kasse gestürzt wird. bLängstens nach olerzehn Tagen wird die Rechnung mit der Nachrechnungs= und Kassensturz-Urkunde und den sonstigen Bemerkungen des Ausschusses dem Oberamte zur fbemlichen Reolslon übergeben, welches die vorgefundenen Anstände mit Beizle- bung des Rechners erdrkert und nach Besinden der Umstände mit Zuziehung jenes Ausschusses oder der vollen Amts-Versammlung erledigt. In jedem Falle hat der Oberamtmann über die Erledigung jener Anstände der nächsten Amts -Versammlung ausfährlichen Vertrag zu machen. Für die unnachsschillche Befolgung der in Absicht auf Nachrechnung und Kassen- Sturz gegebenen Vorschriften sind die sämtlichen Mirglieder der Amts Versammlung, zunächst aber ihr Ausschuß und der Oberamtmann mu ihrem eigenen Vermbgen für sich und ihre Erben verantwortlich.