Gemelnde= Etats. Prüfung der Gemeinde- Rechnungen. 166 meinde= Vorsteher, Ausschuß= Glieder oder Gemeinde-Offijianten entfernt, jede den allgemeinen staatswirchschaftlichen oder pollzellichen Grundsätzen zuwlderlauseade, oder mit den Verhältalssen gegen andere Gemeinden und Staats= Angehdrigen unverträg- liche Maßregel zurückgewlesen, der Grundstock des Gemelnde-Vermgens möglichst ungeschmälert der Nachkommenschaft überllefert, das Glelch ewicht zwischen Einnah- men und Ausgaben erhalten, und unvermeidliche Sidrungen desselben in möglichster Zeitkürze wleder entfernt oder ausgeglichen werden. . 91. Bel den Verträgen der Gemeinden, bei den Verkaufs-Verlelhungs--oder Akkords- Verhandlungen hat der Oberamtmann nicht ohne übereinstimmendes Ersuchen des Gemeinde-Rathes und des Bürger-Ausschusses unmittelbar und persbulich mitzu- wirken, olelmehr auf möglichste Vereinfachung der Verwaltung und Berminderung der Kosten den ernstlichen Bedacht zu nehmen. J. 92. Den im (F.55) erwähnten Fällen einer Meinungs-Verschledenheit zwischen dem Gemeinde-Rathe und dem Bürger-Aueschuß hat der Oberamtmann besondere Auf- merksamkeit zu aldmen, und hiebei vornehmlich auch darauf zu sehen, daß nicht un- ter dem Vorwand eines solchen Dissenses polizelliche oder sonsilge Verbindlichkelten der Gemeinden und ihrer Worsteher unerfällt blelben. 1. 95. Die Haupt-Etats der Gemeinden (F. z7.) hat der Oberamtmann vorschrift- mäßig zu verfassen, die jährlichen Spezlal-Etats (#. 26.) aber zu reoldlren, zu ge- neh iigen oder zur Berlchtigung zurückzugeben. Ein Dupllkat derselben wird in der Oberamts-Registratur aufbewahrt, zur ste- ten Uebersicht über den Ronomischen Zustand der Gemelnde, und zur Nichtschnur in vorkommenden Fällen. s. 94. Die Reolston der Gemeinde-Rechnungen seines Bezirks hat der Oberamtmaun noch vor dem Ablaufe des neuen Rechnungs-Jahres vorzunehmen (P. 36.) und da- ber mit Ernst und nöthigenfalls unter Anwendung der ihm zu Gebot stehenden