168 kannte Gebrechen der dffentlichen Verwaltung, jebe moͤgliche Verbesserung verselben, so wle ihre elwalgen Beschwerden gegen den Orts-Vorsteher, den Gemeinde-Rath oder den Büeger-Ausschuß dem Oberamtmann anzuzeigen. Zu Folge dleser Aufforderung wird jeder einzelne Bürger über seine sich hlerauf bezlehenden Wünsche, Vorschläge und Beschwerden im Durchgange und in Ab- wesenheit der Gemeinde-Vorsteher vernommen, durch einen vom Oberamtmann hile- zu bestellten Aktuar eln kurzes Protokoll geführt, sodann der Bürger-Ausschuß über jene sowohl als über selne eigenen Desiderlen gebbrt, und endlich mit dem Gemeinde-= Rahe, (mit Ausschluß der etwa persbulich l#neressirten Mitglieder desselben) dle erforderliche Berathung gepflogen. Die Resultate dleser Berathung oder die Ruggerichts -Recesse nebst den — bei der Rechnungs-Abhbr getrostenen Verfägungen werden der versammelten Gemeinde durch den Oberamtmann erdffnet, ubthigenfalls erläutert, und zur Rachachtung eimpfohlen. . 97. Auch von Amts wegen hat der Oberamtmann bei dem Rugagerlchte den Zu- stond der Gemeinde Verwaltung und der Octs-Polizei auf jede schlckliche Weise mit- telst Augenscheins, Einsicht der bffentlichen Bücher u. s. w. zu erforschen, die — bei dem nächst gehenden Ruggerichte ertheilten Recesse mit den Gemeinde-Vor- stebern zu durchgehen, die weiter erforderlichen Anordnungen zu treffen, und lhrer Befolgung sich zu verslchern. . gs. Straf= Gewalt Dem Oberamtmann ist zu Behbauptung seines amtlichen Ansehens, zu Erbal- * me tung der bffentlichen Ordnung und zu Aufrechihaltung der Reglminal-Pollzel und Finanz-Gesetze, eine amtliche Straf-Gewalt verllehen, welche sich bis auf eine Summe von zehn Reichs -Thalern oder eine achttägige Gefängnißstrafe (beides einschlleßlich), bei Legal= und Confiskationsstrafen aber bis auf die Summe von fünfzig Gulden (ebenfalls einschlleßlich)) erstreckt. . Dehendluns Schwerer#e Vergehungen gegen Regiminal= Pollzel= und Finanz-Gesetze, welche 55 Straf= . Hekäqsz diese-den(I.98.)bezeichnetenG-ensmfeineramtllchenStrafgewaltübersteisem