170 (z. B. Oris-Vorsteher, Gemeinde- Raͤthe, Rathsschreiber Gesundheits-Beamte) hat, je nachdem ihr Vergehen die eine oder die andere jener Funktionen betrifft, zunaͤchst derjenige Oberbeamte, zu dessen Ressort diese Funktionen gehdͤren, dle Un- tersuchung. zu führen. Kommt hiebei die Verletzung von beiderlel Dienst Pflichten oder irgend ein ge- meines Verbrechen (F. 105. 204.) gleichzeitig zur Sprache, so ist hlerdurch dle Competenz des Oberamts-Richters für dle ganze Untersuchung begründet, der Ober- mann hingegen verpftichtet, den erstern in Absicht auf die Administrativ-Vergehun- gen des Angeschuldigten auf die oben (H. 100.) gedachte Welse zu unterslätzen. In bedeutenderen Fällen dieser Art ist die höhere Verwaltungs-Stelle durch den- Oberamtmann von dem Worgange glelchfalls in Kenntniß zu setzen. os. Auch für-Dienst-Vergehungen derjenigen Beamten und Diener, welche in- Beziehung auf ihre Dienst-Verrichtungen weder dem Oberamts-Richter nech dem Oberamtmann untergeordnet sind (namentlich der Finanz-Beamten) bildet das Ober-- amt. die nächste und ordemliche Untersuchungs-Behbrde. Es hat jedoch dasselbe gegen die den Central= oder Krels. Stellen unmittelbar un- tergeordneten Flnanz-Beamten nur aus besonderem Auftrage jener Behbrden elnzus schrelten, außerdem aber sich kelnerlel. Inspektions.= oder. Straf-Recht über dieselben anzumaßen. Gegen die niedern Diener im Finanzfache hingegen ist der Oberamtmann auch lin Dienstsachen auf erhaltene Anzeige innerhalb der Grenzen seiner Straf-Befugniß (#..) unter Communikation mit den betreffenden Finanz-Beam'ten zu erkennen berechtigt, wichtigere Fälle aber der hbhern Finanz-Behdrde anzuzeigen, oder (nach den oben FH. 100. gegebenen. Bestimmungen), dem Oberamts.-Richter zu. übergeben vorpflichtet. « FürKirchen-und·-Schul-Dsenek-bildetder-Ob·ekamtmann-mltdemDem-das- gemelnschaftliche: Oberamt, und als selches fuͤr die Dienst- Vergehungen jener Be- amten die nächste, und ordentliche. Untersuchungs.-Behdrde.