175 in se fern gestattet, als der Verdacht gegen die bezeschnete Person rechtlich begrün- det, und die Verhaftung derselben zuläßig ist. Auch die vom Oberamts Nichter erlassenen Steck-Briefe werden in der Regel an die Oberämter seines und der be- nachbarten Gerichts-Bezirke gerichtet, und von diesen en die untergeordneten Be- berden ausgeschrieben. Die Veranstaltung einer Streife bleibt dem Oberamtmann überlassen; nur in besonders dringenden Fällen kann der Oberamts-Richter auch einzelne Orts-Vorsteher um Anordnung einer Partikular, Streife unmittelbar requiriren. Gegen dlie hlebei eder auch sonst eingefangenen Vaganten wird die Untersuchung vom Oberamtmann eingeleitet, und erst dann, wenn sich gegründete Anzeigen eines wlrklichen Verbrechens finden, an den Oberamts-Richter abgegeben. 9. 107. Die Aufsicht über die Pollzei= Gefängnisse und dle darin befindlichen Gefangenen steht dem Oberamtmann, und in der Unterordnung unter denselben den einzelnen Orts= Vorstehern zu. Die Einrichtung und Erhaltung der oberamtlichen Gefängnisse, so wie die Verpflegung der Gefangenen in denselben liegt der Amtspflege ob, welche dagegen auch die von Oberamts wegen angesetzten Polizei= und Dleiplinac##trafen bezleht. Nur die Strafen wegen Uebertretung der Regiminal= und Finanz-Gesetze, so wie die den Betrag von Zehn Reichs-Thalern übersteigenden Legal-Strafen (F. 98)) werden dem Fiskus verrechnet. Zu Verminderung der Kosten ist es dem Oberamtmann gestattet, sich zu Voll- ziehung seiner Straf-Erkenntnisse der städtischen Polizel-Gefängnisse zu bedienen. Die dießfallilge Uebereinkunft mit den Stadt-Worstehern, so wie die Festsetzung des Verpflegungs = Tarifs und das Erkenntniß über den Regreß an die Schuldigen, bleibt der Amts-Versammlung überlassen. Diejenigen Gesangenen, welche zur Uebergabe an den Oberamts Rlchter geeignet sind, werden auch während des oberamtlichen Verhaftes auf Gerichts-Kosten verpflegt, und es hat zu dem Ende der Oberamtmann jedesmal bei der Uebergabe an den Ober- amts-Richter ein Verzeichniß jener Detentions, Kosten beiguschließen. Pollzel= Gefängnisse und Verpflegung der Gefangenen;