Eubsidlarlsche Verbindlichkeit der Gemeinden zur Armen- Unterstuͤhung Mitwirkung. des Bürger- Avsschusses. Kechnungs" Stehnung. Arüfung der- Rechnung durch den Silftungs- Nath und den Buͤrger- Ausschuß; 18% für dienlich oder nothwendig erachtet, In so fern dlese Verschüsse nicht aus der im Vorous zur Armen-Unterstützung gewidmeten Summe bestrirten werden. ä. 136. Bel der Unterstützung der Armen ist der Grundsatz festzuhalten, daß auch die- jenlgen Stlftungen, welche ganz oder zum Dheile diesem Jwecke gewidmet sind, blezu nur, so weit es ohne Angriff ihres Vermgens-Fonds und ehne Abbruch ihrer son- stizen stiftungsmäßigen Ausgaben thunlich ist, in Anspruch genommen werden kön- nen, — bei der Unzulänglichkeit dieser Beiträge aber jeder Gemeinde die Fürforge für ihre Armen obliegt. ##. 13- In den übrigen (nach f. 134.) zum Erkenntulß des Stiftungs-Ratbes geelg- neten Fällen hat derselbe jedeemal den Bürger-Ausschuß zur gutächtlichen Aeußerung, aufzufordern. Aber auch im Bürger-Ausschusse gebührt, in so fern von elner — hleß gottesdlenst- lichen Zwecken gewldmeten Seiftung die Rede ist, nur den zu derselben. Confessten- Ich bekennenden Mitglledern eine Stimme. (V. 122.) # 1 Die Jahrs-Rechnung wied darch den. Siiftungs.= Pfleger in der Regel selbst gestellt. « « Wegen Uebertragung der Rechnungs;- Stellung an den Verwaltungs-Altuar, so wie wegen der für dlese Rechnungs-Geschäfte auszusetzenden Belohnung, finden die bei dem. Gemeinde-Rechnungs-Wesen deshalb, erthellten. Bestlmmungen (F. 35, 34.) s#uch pler ihre Anwendung. « JLJ 159. Sobald die Rechnung gestellt ist, wird sie nebst ihren Beilagen durch den Raths schrelber der Gemeinde vorgelesen, sodann durch den Stiftungs-Rath in Abwesenbeit des Rechners geprüft, und dem Bürger-Ausschusse (oder den blezu geeigneten Mlt- gliedern desselben y. 137.) zu gleichmäßiger Durchsicht mitgethellt. Dle Bemerkungen des Ausschussez werden im Stüftungs-Ratbe begutochtet, f- fort aber mit der Rechnung und allen dazu gehdrigen Akten. zum gemeinschaftlichen. Hberamt elngeschickt.