Oemeinschast- liches Oberamt. 186 gültige Verbrüderung Statt gefunden hat, da Ist solche bie auf weitere Anordnung auch künfiig aufrecht zu erhalten. Es find aber die Rechts-Titel und Grundsäzze derselben, so wic der bisherige Maßstab zu Vertheilung der Kosten der betreffenden Regierung zur Prüfung und angemessenen Verfügung vorzulegen. F. „44. Die Berakhung der — dlese Stiftungs-Verbrüderung betreffenden Gegenstände geschieht durch die Amts-Versammlung unter dem gemeinschaftlichen Vorsitze des Oberamtmanns und des betreffenden Dekans. Wenn sich die Verbrüderung nur über einzelne Theile des Oberemtes erstrecke, so gebührt nur den Deputirten der betheiligten Amts-Orte eine Selmme bei dieser Berathung. In Absicht auf Bevollmächtigung und Instruktion haben sich die Deputirten nach den im F. 76 in Beziehung auf dle Amts= Versammlungs= Glieder ausgespro- chenen Grundsätzen zu achten. Der Dekan hat hiebel insbesondere das gemeinschaftliche Interesse der Stiif. tungen — der Amts-flege gegenäber zu wahren. In denjenigen Oberämtern, welche mehrere Dlbresan: Sprengel derselben Con- fession ganz oder zum Thelle umfassen, ist nur der Dekan (eder in dessen Ermang- lung der erste Geistliche) der Oberamts = Stadt zu dlesen Verhandlungen belzuzle- ben. Es hat aber derselbe die betreffenden Dekone von den gefaßten Beschlässen jedesmal in Kenntulß zu setzen. — 4 5. Außerdem aber und in allen die einzelnen Lokal-Stiftungen betreffenden An- gelegenhelten, bildet der Oberamtmann mit dem Dekan, in dessen Sprengel die Srif- tung gelegen ist, das gemeinschaftliche Oberamt oder die Aufsichts-Behbrde fär den Setiftungs-Nath. Nur in solchen Fällen, wo der persdullche Zusammentritt mit dem Oberamte nothwendig wird, wie z. B. bei Rechnungs-Abhdren, hat der Dekan, wenn er außer der Oberamts-Sogadt seinen Wohnsle hat, zu Ersparung der Reise Kosten den ersten. Gelstlichen der OberamtsStadt zu substliulren, welcher sich diesem Geschäfte jederzeit unentgeldlich zu unterzlehen hat.