187 Sollte die Verschledenbeit des Glaubens-Bekenninisses oder irgend eĩn anderer Umstand eine Ausnahme von dieser Regel begtuͤnden, so sind hiezu der betreffenden Reglerung mit moglichster Ruͤcksicht auf Kosten- Ersparniß die geeigneten Antraäͤge zu machen. 9. 146. Dem gemeinschaftlichen Oberomte slad außer den Stiftungs= Etats und Stilf= Beelchnung tungs-Rechnungen dlejenigen Beschlüsse des Stiftungs-Ratbes zur Genehmigung vor= der zur zulegen, durch welche entweder irgend ein persörliches Interesse der Mitglieder dessel- Pontnon dt ben, oder der Vermbgens-Fends der Stif#ung auf irgerd eine Wiise berührt, der or= llchen Öber= dentliche Etat derselben überschrittten eder verändert wird. unn ! Namentlich find hlerunter begriffen: 1.) dlejenigen Fälle, welche nach den Bestimmungen des #J. 154 von dem Kir- chen= Convente zur stiftungsmäßigen Berathung vorgelegt werden, mit ein- ziger Ausnahme der dort unter Nro. 5 und y aufgeführten Fälle; 3.) diejenigen Beschlüsse des Stiftungs Rathes, bel welchen der Vorstand oder irgend ein anderes Mitglied desselben persbulich betheiligt ist. . 1 Auch außer den hier namentlich ausgedrückten Fällen ist des gemelnschaftliche Sonstae Oberamt ermächeigt, von den Verhandlungen und Beschlüssen des Stiftungs-Ratte#s Elnwirkung und des Kirchen-Conventes zu jeder Zelt bellebige Einsicht zu nehmen, auch den —- Verhandlungen derselben, se ferne es ohne Kosten für die Stistungen geschehen mag, chen persbulich anzuwohnen, ohne jedoch dle Freihelt der Beralhung oder dle dem ordentli= Sbrremtes. chen Vorstande der Behbrden gebührende keltung derselben zu stbren. · fus- DasgemeiuschaftllcheOberamthatdieBeschlüssevesStiskunngatheshoher-Aussicht nachstehenden Fällen der betreffenden Kreis-Reglerung zur höhern Entschlleßung vor- bapren zulegen: « s.)toennterOb-tamtmaununddekDekatsinlhrenAnsichten-ni·chtåbereim- stimmen;