199 9. 160. Dlejenigen Bestimmungen der Commun Ordnung und der übrsgen — dle Ver= Fernere waltung der Gemelnden, Amts-Kbrperschaften und Stiftungen betreffenden älteren vebiitetenk und neueren Gesetze, welche den — in gegenwärtigem Edikte ausgesprochenen Grund- Verwaltungs, sätzen nicht wlderstrelten, sind als allgemeln verbindlich auch ferner zu befolgen. Gesetze. Unser Ministerium des Innern ist mit der Bollziehung des gegenwärtigen Edlktes beauftragt. Gegeben Stuttgart den 1. März 1822. Wilheim. Der provisorische Chef des Departements des Innern: Schmidlin. Auf Befehl des Kdnigs: Der Staats-Sekrekär Vellnagel. 5) Königliche Verordnung, die Erläuterung einzelner Bestimmungen des Verwaltungs-Edikts für die Gemeinden, Oberämter und Srtiftungen betreffend. Wilhelm, don Gottes Gnaden König von Württemberg. Mit Bezlehung auf dos unker dem r. März verkändfate Edikt b die Verwal- tung der Gemelnden, Obermier und Stlftungen betreffend, sinden Wir Uns ver-