2768. B.) Des Kriegs-Departements. Des Ober-Rekrutirungsraths. Vorladung der abwesenden. Militürpflichtigen zur Nachaushebung. Diejenlgen Militärpflichilgen, welche bel der dlesjährigen Aushebung nicht erschlenen. sind, ohne daß für sie eine Befrelung nach- gewiesen worden wäre, sind nach Maßgabe ihrer Loos-Nummer zum Komingent oder zu dessen Ergänzung vorläufig bezelchnet worden. Da nun den vorläufig Bezeichneten ge- stattet ist, sich wegen ihres Weghbleibens von der Aushebung bei der Nachausbebung. zu rechtfertigen, und solchenfalls ihre etwai- gen Befrelungsgröünde nachträglich ouszu- fähren, se werden dleselben hlemit bffentlich aufgerufen, sich zu dieseͤn Ende bel der Nachaushebung, welche den 3#7. April endigt, in der betreffenden Krelestadt ein- zufinden, widrigenfalls gegen sle als Unge- horsame nach Vorschrift des Rekrullrungs- Gesetzes verfahren werden wird. Stuttgart den :. April 16-2. Kopff.