Vergleichung mit dem Tagbuche der Registratur zu pruͤfen, zu beurkun- den, und dem betreffenden Ministe- rium zur Zahlungs-Anweisung vor- zulegen sind. V. Sollte in einer vom Postporto befreiten Angelegenheit die Bezeichnung dieser Be- freiung auf der Ueberschrift versaͤumt, mit- bin die Post-Behdrde zur Anrechnung des Postporto veranlaßt werden, so hat der ver- sendende Beamte das Postporto auf sich zu leiden, und es dorf dem Staate dafür nichts aufgerechnet werden. Auch werden sämt- liche Beamte und Registratoren zur Auf- merksamkelt auf die mit der allgemelnen Verordnung vom z. Juni 1814 ausgegan- genen Posttarifs, und auf die in dem F. VI. jener Verordnung emnthaltene Vorschrift er- innert: Daß alle Kommunikationen und Schrei- ben der Khulgl. Behörden unter sich, und dle Erlasse derselben, Ingleichen die Eingaben an dieselben, der Inhalt mag eine Kdnigl. Dienst= oder Prioat- Sache seyn, wenn ihr Gewicht nicht welter als voth eisschließlich beträgt, als einfache Briefe zu behandeln sepn. 287 VI. Die sogenannte Bestell-Gebühr, nämlich die Belohnung des Austrägers der mit der Post angekommenen Gegenstände an dle be- treffenden Könlgl. Stellen im Wohnorte des Post-Beamten, darf 1) in Anzelegenhelten des Staats-Dlen- stes von den mit der Briefpost ange- kommenen Brlefen und Brlef-Pake- ten, zu Folge der Verordnung in Be- treff deb Brlefpost-Dariss vom 2. Jum 1314. F. XV. nlemals und nirgends gefordert werden; hingegen ist oon den, mit dem Postwagen eingelaufenen amt- lichen Paketen, für deren Ablieferung in dem Dost-Buche qulnirt werden muß, in Gemößbelt der Verordnung wegen der Postwagen = Tarise vom 2. Juni 1814. y. 17 und 18 die Au- rechnung der daselbst bestimmten Ge- bähr den Postämtern gestattet. In Stuttgart bleibe es jedoch bei der bisherigen Elnrichtung, daß nur für Geld-Pakete eine bet#dere Ge- bübr, welche von jedem Paket bis auf zooo fl. elnschließlich 3 kr., von Paketen über 200%0 fl. aber 4 kr. be- trägt, angerechnet werden darf, für amtliche Pakete mit Akten und an-