— dern Gegenständen aber den Austrd- gern, statt der sonst üblichen Bestell- Gebühr ein Aversum bezahlt wlrd. :) In Harthle-Sachen ist die Anrech- nung der gesetzlichen Belohnung für das Austragen der sowohl mit der Brlefpost als mit dem Postwagen an- gekommenen Briefe und Pakete je- doch mit der Ausnahme gestattet, daß den Konigl. Bezirks-Beamtungen fuͤr frankirte Brlefe und Palete in Parthie-Sachen, in dem Falle, wenn ste dieselben durch ihren Diener bei der Dost abholen lassen, mithin ein Diener des Postamts mit dem Aus- tragen derselben uscht bemäht ist, keine Bestell-Gebäßr augerechnet wer- den darf. 3) In denjenlgen Fällen, In welchen nach obigen Bestimmungen den Postämtern die Anrechnung einer Bestell-Gebähr gestattet ist, haben die Königl. Be- Arks-Beamten und Kreis-Stellen in Ansehung der Aufrechnung und Ver- gütung dieser Gebühr eben das zu beobachten, was ihnen wegen des Post- porto vorgeschrieben worden ist. Stutigart den :g. März 182. Maueler. Schmidlin. Weckherlin.