289 Nro. 26. Koͤniglich-Wuͤrttembergisches Staats- und Regierungs-Blatt. Samstag den 20. April 1822. — — Königliche Verordnungen und unmittelbare Dekrete. Königl. Verordnung in Betreff der Vollziehung der Dienst-Pragmatik. Wilhelm, don Gottes Gnaden Ksnig von Wiürttemberg. Zo Vollziehung und Handhabung des Gesetzes vom 18. Juni 18 a# über die Ver- hältulsse der Cloll-Staats-Diener (ODlenst-Pragmatik) finden Wir Uns veran- laßt, nachstehende nähere Vorschriften zu erthellen, und verordnen daher: F. 1. Dle in dem F. 3. des gedachten Gesetzes bezeichneten Staats-Diener haben im W’ Falle der Uebernahme bedeutender fremder Prloat-Geschäfte, namentlich solcher, Pragmoiik. welche, wie z. B. Vermdgens-Verwaltungen, ihre fortgesetzte Thätigkelt auf längere s. Tete üott Zelt in Anspruch nehmen, oder solcher, welche ihre Abwesenheit von ihrem Amtssitze 6..1 fl.)