193 sollte, ist dieses in dem Ramens der Waisen angebrachten Penstons-Gesuche glelch- falls anzuführen. Die Hinterbliebenen quiescirter Staagts-Diener haben ihrem Gesuch elin Zeugniß des betreffenden Departements-Chefs über die Dienst-Jahre und den Betrag der Besoldung des Verstorbenen während der letzten fünf Jahre selner Aktloltät beiza- schließen. Den Hinterbliebenen pensionirter Staats -Dleuer liegt ob, mit ihrer Bittschrife das Dekret vorzulegen, durch welches dem letztern die Pension ausgesetzt worden war. · 11. Die Kassenbeamten, welche Pensionen an Wittwen und Waisen von Staats-Dle= Zu den 55. 3. nern auszahlen, haben dem Flnanz-Ministerium unverwellt Anzelge zu machen, wenn ## 1• elne Wittwe sich wieder verehlicht, oder ein Waise vor dem achtzehnten Jahre j# der im Gesetze (y. 37. Nro. 3.) vorgesehenen Verforgung gelangt. . 123. Wenn die Hinterbllebenen solcher Staats-Dlener, die selbst wegen Kürze ihrer Zu dem 7. 1. Dienstzeit auf Pensionirung keinen Anspruch hatten, außerordentliche Unterstuͤ- dungen aus der Staats-Kasse nachsuchen wollen, so haben sle ihre Blttschriften an das Ministerlum, unter welchem ihr Erblasser gestanden, zu richten, und denselben neben den Alters-Bescheinigungen obrigkeitliche Zeugnlsse uͤber ihre Familien- und Vermoͤgens--Verhaͤltnisse, so wie uͤber lhre Erwerb-Faͤhigkeit beizuschließen. . 15. In Hlnsicht auf die Verwaltung und abgesonderte Verrechnung der auf die Witt= Ju den / 11 wen-Penslons= Anstalt sich beziehenden Einnahmen und Ausgaben wled Nachstehen= #7 #. des versuͤgt: 1.) Dle Verwaltung und abgesonderte Verrechnung des erwähnten Pensions- Fonds wird durch einem bei der Haupt-Staats-Kasse angestellten Beamten besorgt. Die dießfällige Rechnung wird durch die Ober-Rechnungs-Kammer ge- prüft und abgehbrt, und das Ergebniß durch das Staat= und Regierungs- Blatt bekannt gemacht.