294 2.) Als Grundlage und Controle fuͤr die Verrechnung der Eiutritts-Gelder so- wehl, als der jährlichen Beiträge hat die Ober-Rechnungs-Kammer aus den verschledenen Etats jährlich ein Verzeichniß der betreffenden Gehalte aonzufertigen. Dasselbe muß eine Uebersicht der in dem vorangegangenen Jahre eingetretenen Beränderungen enthalten und der Rechnung über den ensions-Fonds stets belgelegt werden. 5.) Dle Eintritts-Gelder, welche von den hlegu verpflichteten Staats-Die- nern bei der ersten Anstellung oder in Fällen von Besoldungs-Erhthung zu entrichten sind, werden von den Kassen-Beamten erheben, welche die Besoldung jener Diener auszuzahlen haben. Jenes Eintritts-Geld ist auch von Emolumenten zu bezahlen, wenn solche als Besoldungsthelle anzusehen find (ogl. oben #f. 4.); desglel- chen alsdann, wenn eine Ergänzungs-Penslen hganz oder theilweise in Be- soldung verwandelt wird. Dle Erbhebung geschleßt Mittels Abzugs in oler glelchen Raten, an den #oler auf dle Verwilllgung folgenden Besoldungs-Terminen. Ist an dem ersten Termin die zu entrichtende Rate größer, aks die verfallene Besoldungs-Summe, so wird jene mit der zwelten Nate zu- tleich — an dem zweiten Besolrungs-Termin in Abzug gebracht. Der erhebende Kassen-Beamte hot jede Rate gleich nach deren Empfang an die Verwaltung des Penstions= Fondes einzusenden und solche unter Bei- legung des hiefär erhaltenen Scheins ausgäblich zu verrechnen. 4.) Die jährlichen Beiträge, welche von den ausgesetzten Besoldungen, Qulescenz-Gebhalten und Penstonen der Dlener zu leisten sind, werden von Penslonen, die ncht in Folge des Edikts vom 13. Rovember 18) oder des Gesetzes vom 28. Juni 16 z verwilligt worden, eben so wenig, als von solchen Ergänzungs-enstonen entrichter, welchen die rechtliche Eigen- schaft der Besoldungen abgeht.