II. Verfügungen der Departements. Des Departements des Innern: Des Khnigl. evangelischen Consistorium. Die Zulassung zum deutschen Schulskande betreffend. Seine Kdnigliche Majestät haben unter dem -4. März d. J. zu verordnen geruht, daß, um dem Zudrängen untaugli- cher junger Leute zum deutschen Schulstand Grenjen zu setzen, und die im Gesetz vor- geschriebenen Bedingungen der Zulassung zu dlesem Berufe genau zu erforschen, all- jäbrlich eine die Aufnahme unter die evan- gellschen Schulamts = Zbglinge bedingende Vorprüfung in dem Schullehrer= Seminar zu Eßlingen vorgenommen und diese mit der für die aufzunehmenden Seminaristen ber. 18 bestehenden Prüfung in Verbindung gesetzt werden soll. Dieser Khaigl. Verordnung gemäß wird sämtlichen evangelischen Dekanen und Schul- Insoektoren hiermit aufgegeben, alle dieje- nigen, welche dem deutschen Schulstande sich widmen wollen, und die erferderlichen An- lagen und Vorkenatulsse besitzen, an#uwellen, im Monat März jeden Jahres ihre Blet- schriften um Zulassung zu diesem Berufe mit den vorgeschrlebenen Beklagen und der Anzeige, in welcher Anstalt oder bei wel- chem hiezu bevollmächtigten Lehrer sie das Schulwesen erlernen wollen, dem Kbnigl. evangelischen Conslstorium einzureichen. Außer dem Monat März wird keine Bitte dieser Art mehr angenommen. Diejenigen, welche auf ihre Bitten keine abweisende Ant- wort erhalten, hoben sich sodann auf den in den öffentlichen Blättern vom Semlnar-= Jnlpeklorat für dlese Prüfung angekündig- ten Termine in Cßlingen einzufinden, und von dem Ergebniß dleser Prüfung die Ent- scheldung über dle Zulassung zum Schul- stande zu erwarten. Fär das Jahr 18:7 wird der 13. und 14. Junius zu dleser Vorprüfung angeord- net, und haben sich olle diejenigen Jüng- linge, welche in diesem Jahre als Lehrlinge des Schulstandes eintreten wellen, im Monat Ma unfehlbar unter Beebachtung der vor- geschriebenen Formen bei dem Khnigl. Con-