Atin, Verzugs--Zinse aus erbschaftlichem Vermogen betreffend, wurde vermdge Erkenntnilses vom 26. Februar, instnulrt den 16. März, das Erkenntniß erster Instanz unter Verglelchung der Kosten abgeändert. 1 :. In der Appellationssache von dem vor- mallgen Stadtgerichte Stuttgart zwischen Christsoan Friedrich Häusler, Schuhma= chermeister daselbst, Kl., Aten, jetzt An- ten, und Johann Christeoph Rägele, Satt- ler-Obermeister, auch Johann Helnrich Nagel, Schneldermeister allda, Bekl., Anten, jetzt Aten, eine Bau-Streliig- keit in der Hauptsache, hier die Foͤrm- lichkeit der von den Bekl. gegen ein Stadt- untergängliches Erkenntniß eingewandten Berufung betreffend, wurde vermge Be- schlusses vom 12. Februar erkannt, daß die Beklagten gegen die Versäumniß der frag- lichen Appellations-Fbemlichkeiten wieder in den vorlgen Stand zu setzen, und in dessen Folge das Erkenntußz nächstvoriger Instanz zu bestärigen sey, unter Verglel- chung der Kosten. 13,. In der Appellationssache von dem vor- maligen Stadtgerlchte Stuttgart zwischen Johann Adam Plakner, Spiegelhändler zu Färih, Workl., Nachbekl., Anten, und der Witctwe des Fuhrmanns Kißler zu Stuttgart, Vorbekl., Nachkl., Aein, in der Vorklatze eine Schadene-Ersetz-For- derung, und in der Nachklage eine Fuhr lohns-Forderung betreffend, wurde mittelst Beschlusses vom 5. Febr., instnuirt den 8. März, die von dem Vorkläger, Nach- bekl., eingewandte Berufung, In der Vor- klage wegen Mangels an einer gegrände- ten Beschwerde, und in der Nachklage wegen fehlender Appellatlons= Summe nicht angenommen, und der Ant in die Kosten verurthellt. 14. Jn der Rechts-Streitigkelt zulschen dem Sattler-Obermeister Christion Fischer zu Stuttgart, Kl., und dem Kbnigl. Kam- merherin und Ober-Reglerungsrath Frei- berrn von Wbllwarth daselbst, Bekl., eine Forderung für Sattler-Arbeit betreffend, wünde das unterm 6. Sept. 18a1 aus- gesprochene bedingte Erkenntniß, nachdem der Beklagte den ihm auferlegten Eld ab- geschworen hat, vermdge Beschlusses vom 5. Jannar, instnulrt den 15. März, für unbedingt und bereinigt erklärt. 15. In der Rechts-Streitigkeit zwischen den Freiherrn Ernst und Carl von Men- zungen, Luten, und dem bei dem Marquis von Montperny'schen Partikulatx-Conkurse in Württemberg aufgestellt gewesenen Con- tradlEtor, Consulenten Dr. Fetzer zu Stutt- gart, Laten, wurde vermöge Beschlusses vom :l. December 15z und ins. den