36 1 B.) Des Depattements der Finanzen: Des Finanz-Ministerium. a) Anordnung neuer Termine fuͤr die Gehalts-Zahlungen der Staatskasse. Um die Termine der vlerteljaͤhrigen Ge- balts-Zahlungen mit dem Etats-Termin in Ueberelnstimmung zu bringen und da- durch die mit der Verrechnung der Gehalte bei den bisherlgen ungleichen Quartal-Ter- minen verbundenen Schwierigkelten zu be- seitigen; haben Seine Kblgliche Ma- jestät durch böchste Entschließung vom 35. d. M. zu verordnen geruht, doß alle die Staats-Hauptkasse mlitelbar oder unmittel- bar angehenden Gehalts-Zahlungen an Be- soldungen, elnschließlich der jährlichen Ent- schädigungen für Amts -Aufwand, Qules- cenz-Gehalten, Penstonen, Wlitwen Gehalten und Gratlialien, stalt auf die bisherigen Quartal-Termine Georgil, Jakobl, Martink und dichtmeß, känftig je auf den letzlen Tag der Monate September, Decem- ber, März und Juni berichilgt, und zum Uebergang in dlese neue Einrichtung dle Gehalts-Raten für die Zeit vom 35. April bis 30. Juni 1622, beide elnschlleßlich, auf 69 Toze, noch für das gegenwärtige Etats- Jahr von 1831 ausbezahlt und verrechnet werden sollen. Welches hlemlt den betreffenden Kassen- Beamten zur Nochachtung erdffnet, und zugleich zur allgemelnen Kenntulß gebrache wird. Stuttgart den 28. Mal 1822. Weckherlin. db) Verordnung, die der Staats-Schulden-Zahlungs-Kasse für das Jahrs /#8 zugewiesenen Einnahmen betreffend. Da der Staats-Schulden Zohlungs Kasse der unmittelbare Bezug ibres etarsmäßigen Fonds von 1,5 75, voo fl. für das Jahr vom 1. Juli 333 durch erneuerte Ueberelnkunft oon denselben Staats-Einkünften und bel denselben Kassen, wle für das Jahr 1837, wleder angewlesen worden ist: so wird dieses, unter Bezlebung auf das vorjährige Staats= und Reglerungs-Blatt Nro. 45, den be- treffenden Siellen hiemit zur Nachachtung bekannt gemacht. Situttgart den 38. Mai 1877. Weckperlin.