416 Nro. 37. Koͤniglich-Wuͤrttembergisches Staats= und Regierungs-Blatt. Mittwoch den 26. Juni 1823. Königliche Verordnungen und unmittelbare Dekrete. Königl. Verordnung, die Eriichtung besonderer Ministerialkassen betreffend. Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Württemberg. Ur die Erledigung der Ausgaben in den verschledenen Zweigen des Staats-Auf- wands auf einfacherem Wege und in kür- zerer Zeit zu bewirken, zugleich aber in die Rechnungen darüber mehr Klarhelt und Ue- bersicht zu legen, und die Verwendung überall so viel mdglich den einzelnen Bestimmungen der Ausgabe Etats gegenöber zu stellen, ha- ben Wir Uns bewogen gefunden, bei Un- seren Ministerien der Justiz, der auswär= tigen Angelegenheiten, des Innern und der Finanzen besondere Ministerlal-Kassen mir unmittelbarer Rechnungs-Ablegung zu er- richten, und in dieser Bezlehung folgendes zu verordnen: 11 1. Vom 1. Juli 283: an treten die Minl= sterial-Kassen in der Art in Thätigkelt, daß