L Die baaren Zuschuͤsse von der Staats= kasse werden in der Regel nur für solche Ausgaben geleistet, welche unmittelber mit der Verwaltung des Mlalsteriums zusam menhängen, und vorzugsweise in Stuttgart selbst zu bezahlen sind. Hieher gehbren ins- besondere Kanzleikosten, Diäten und Relse- kosten, Umzugskesten und Ausgaben der Difrositions-Fends. Die Ministerlol-Casstere empfangen dle hlefür nbihlgen Summen je nach dem Be- dürfniß auf Anweisung der Departements= Chefs von der Staatskasse. Dle Staats= kasse bringt sie auf den Grund jener An- weisungen und unter Beischluß einer Qult- tung des Minlsterlal-Kassiers unter der all- gemeinen Rubrik des betreffenden Ministe- rlums in Ausgabe; letzterer bringt den glei- chen Betrag in Elnnahme, entweder als Rest, wenn er dle Summen für Ausgaben vom vorigen Jahre empfangen hat, oder als laufend, wenn sein Empsang auf den Etat des laufenden Jahrs sich bezleht. s. 6. Zu den theils durch die Staatskasse un- mittelbar, theils durch die Speclalkassen für Rechnung der Ministerlen zu lelstenden Zahlungen gehbren namentlich die Besoldun- gen, sowehl in Stuttgart als auf dem Lande, die verschiedenen Ausgaben für den Cultus, die Kosten der Gensd'armerse 2c., über- houpt alle diejenigen Ausgaben, welche tbeils wegen der Berblandung, in welcher sie mit der allgemeinen Verweltung der Staats- Hauptkasse stehen, theils weil sie an ver- schiedenen Orten des Landes zu leisten sind, durch die Staats-Hauptkasse zu behandeln sind. Die Anweisung derselben geht von dem Ministerium an die Ministerlalkasse, welche die Anwelsungen der Staats-Hauptkasse entweder zur unmittelbaren Zablung, oder zur Sub= Assignatlon auf die Sperlalkassen zugehen läßt. Dle Auswahl der Speclolkasse, von wel- cher die Zahlung geschehen soll, bängt in der Regel von der Staats-Hauptkasse ab, je- doch kann das Rechnungsamt, wenn be- sondere Umstände die Anwelsung auf eine bestimmte Specialkasse wünschenswerth oder nothwendig machen, diese bei der Uebergabe ausdräcklich bezeichnen. Die Staats-Houptkasse übergibt am Schlusse einer jeden Woche dem Rechnungs- amt eines jeden Ministeriums ein Verzelch- niß der von ihr theils unmittelbar, thells durch Aufrechnungen für dasselbe geleisteten Sahlungen. Dieses Verzeichust wird noch den verschle- denen Amtsstellen, durch welche die Zahlun- gen geleistet wurden, abgetheilt und emhält.