416 a) die Etats-Rubrlk, b) den Gegenstand ) den Tag der Ministerial-Anwelsung und d) den Betrag der Zahlung. Die Anweisungen und Quittungen werden demselben beilgeschlossen. Dieses von der Ober-Zahlmeisterei der Staats-Hauptkosse zu fertigende Verzeichniß dient der Ministe- rlalkasse als Beleg fuͤr die einnaͤhmliche Ver- rechnung, waͤhrend die einzelnen Zahlungen unter dle verschledenen Ausgabe-Rubriken auf den Grund der übergebenen Quittungen elngetragen werden. Der Minlsterlal-Kasster beschelulgt der Staats-Hauptkasse den Gesamtbetras des Verzelchnisses, welchen die letztere nach die- ser Bescheinigung auf den Etat des Mini- steriums summarlsch in Ausgabe stellt. à -. p.6. Wenn gleich die Besoldungen theils durch die Staatskasse unmittelbar, thells durch ihre Specialkassen zu bezahlen sind, so ist doch die Rechnung darüber gleichfalls bei den Ministerien zu halten. Alle Dekrete In Besoldungssachen werden daber von den Mlnisterien an ihre Ministerlalkassen unter der Mitaufschrift an dle Ober-Rechnungs= kaemmer, welche darnach die Besoldungslisten zu ergänzen hat, erlassen. Am Aunfang des Etats-Jahrs läßt das Mlnisterium der Staats-Hauptkasse ein spe- cielles Verzeichult sämtlicher im bevorstehen- den Etats-Jahr zu bezahlenden Geld= und Natural-Besoldungen zugehen, auf welches dieselbe die Zohlungen in den gesetzlichen vier Quartal-Raten zu lelsten hat. Nach jerem Quartalschluß wird dle Staats-Hauptkasse der Ministerlalkasse dle geleisteten Zahlungen aufrechnen. Dlese führt über sämtliche zum Deporte- ment gehbrige Diener ein Haupt. Partikular, in welchem jeder einzelne Diener mil selnem Gehalt und den darauf sich beziebenden Be- stimmungen vorgetragen, die Qulttungen beigelegt und sodann die Abrechnungen her- gestellt werden. Wenn im Laufe eines Quartals ein Be- soldeter auf seine Besoldung entweder in Folge einer Anwe#sung der Ministerialkasse eine Abschlags zablung erhebt, eder wenn die Gerichtsstellen eine Anwelsang darauf erthellen; so werden solche Zohlungen bei der Staats-Haup kasse besonders vorgemerkt, und bei der Quartal-Abrechnung auf die Bächer gebracht. « Ergeben sich im Laufe eines Johrs Ver- änderungen in einer Besoldung, so wird dle Staats= Hauptkasse hievon jedeswal durch dle Ministerialkasse benachrichtigt, damit so- gleich und vor der naͤchsten Quartal-Zahlung