419 die ubthige Richtigstellung vorgenommen werden kann. Die unter den Besoldungen begriffenen Naturalien werden gleich zu Anfang des Etatsjahrs auf eine Speclolkasse angewie- sen; so bald nun diese Specialkasse dle Na- tural-Abgaben der Staats= Heuptkasse auf. #echnet, werden ste der Minlsterlalkasse mit den wochentlichen Aufrechnungen übergeben, und sogleich auf das Besoldungs-Partlkular gebracht. Die Qulttungen werden, wle bieher, auf Bogen für das ganze Jahr ausgestellt, welche am ersten Quartal von der Staats- kosse nach Maßgabe der erhaltenen Jahrs= Anwessungen angelegt werden und bei ibr zurückölelben, bis die oler Quartale bezahlt sind, wo sie alsdann an die Ministerlal- Kasse zum Beleg des Besoldungs-Partiku-- lars übergeben werden. ZEm Laufe des Jahres werden die Verän- derungen, welche sich in einer Besoldung ergeben, von der Staatskasse in jenen Bd- gen aus den von den Ministerialkassen er- baltenen Notizen vorgetragen. 9. 7. Zu denjenigen Zahlungen, wesche mittelst summarischer Aufrechnung für Rechnung der Ministerien geleistet werden, gehbren in dem Ministecium des Innern dle Besoldun- gen der Gelstiichen und Schullehrer, in dem Finanz-Ministerium die Hoch= und Wasser- Baukosten. Die Staats-Hauptkasse über- gibt nach jedem Monatschluß die in den kameralamtlichen Abschlässen enthaltenen Aufrechnungen mit einem Verzeichnisse, dos jedes Kameralamt mit seinem Betrage ent- hält, on die Minlsterlalkassen, die für die auf diesem Wege aufgerechneten Summen Kals für eine Lieferung von der Staat#-Haupt- kosse zu beschelusgen haben. Die Staats- Hauptkasse stellt die gleichen Summen für Rechnung der Ministerien in Ausgabe. ö. 8. Was dlejenlgen Zahlungen betrifft, welche auf andern, als den bisher bezeichneten We- gen angewiesen und geleistet werden, und zwar bei dem Ministerium der Jußtiz die Inqulsitionskosten, bel dem Milniste- rium des Innern die Straßen-Bauko- sten, so bleiben dafür diejenigen Vorschrif- ten in Ausübung, welche in den Verord- nungen vom :-. Februar 1319 und vom 4. Juni 1821 emhalten sind. In den Rechnungen der Milsterien sind übrigens diese Kosten gleichfalls, jedech nur summarisch unter Bezlehung auf die darä- ber abgelegten besondere Rechnungen aufzu- fähren, domlt der Gesamt-Auswand elnes Ministerlums in der Rechnung, wle im Etat, sich in Uebersicht stelle.