Auf glelche Weise sind auch dlejenigeu Ausgaben zu behandeln, für welche beson- dere Kassen bestellt sind, nämlsch lm Departement des Innern die Kasse des Land-Gestäts, die Kassen der Zucht-Waisen= und Irren-Häuser, die Kassen der Seminarsen und Con- vikte; im Departement der Flnanzen die Kasse fuͤr das Cadaster. Alle diese Kassen behalten ihre bieherige Einrichtung. Die Anweisungen auf grid- ßere Zahlungen an dieselben werden durch die Ministerlen auf die Staatskasse etbeilr, wesche dieselben je am Schlusse einer Weche der Minlsterlalkasse mit den Qulttungen auf- vechnet. Des Detail der Ausgaben wird in denen von jenen Anstalten abzulegenden besonde- en Rechnungen nachgewiesen, welche der Abnahme der Ober-Rechnungskammer un- terliegen, 9. 9. In Ansehung der Verrechnung der Aus- gaben bei den Ministerien wird folgendes bestimmt. Jeder Ministerlal-Kasster hat zu führen: 1.) Ein Anweisungs= Tagbuch, in welchem nach Maßgabe der Königl. Ver- ordnung vom 15. September 1813 säm# liche Anweisungen, so wle sle ausgeser- tigt sind, mit fortlaufender Nummer in chronologischer Ordnung eingetragen wer- den. 2.) Ein Kassen-Tagbuch, welches die Empfänge von der Staatskasse, sie m#- gen baar oder durch Aufrechnung Statt gefunden haben, nach der Ordnung der Zeitfolge enthält, und die daven gelei- steten Zahlungen, sle seyen mittelbar oder unmittelbar gescheben, in derselben Ord- nung vorträgt. 5.) Ein Hauptbuch, welches in die ver, schiedenen Robrlken des Etats abgetheilt wird. In dasselbe wird die Anweisung, sobald sie erthellt lst, aus dem darüber geführten Tagbuch übergetragen, und als „„ Soll “ vorgemerkt, ihre Berlch- tigung aber, unter Bezlehung auf das Kassen-Tagbuch in das „,Hat“ einge- setzt. Das Tagbuch der Anwelsungen behält seine bisherige Form; das Kassen-Tagbuch enthält folgende Rubrilken: (Formular A) A)) Bei der Einnahme 1.) Tag, .) Gegenstand, 5.) baar, é.) durch Aufrechnung, a) speciell, b) summarisch.