Auf glelche Weise sind auch dlejenigeu 
Ausgaben zu behandeln, für welche beson- 
dere Kassen bestellt sind, nämlsch 
lm Departement des Innern 
die Kasse des Land-Gestäts, 
die Kassen der Zucht-Waisen= und 
Irren-Häuser, 
die Kassen der Seminarsen und Con- 
vikte; 
im Departement der Flnanzen 
die Kasse fuͤr das Cadaster. 
Alle diese Kassen behalten ihre bieherige 
Einrichtung. Die Anweisungen auf grid- 
ßere Zahlungen an dieselben werden durch 
die Ministerlen auf die Staatskasse etbeilr, 
wesche dieselben je am Schlusse einer Weche 
der Minlsterlalkasse mit den Qulttungen auf- 
vechnet. 
Des Detail der Ausgaben wird in denen 
von jenen Anstalten abzulegenden besonde- 
en Rechnungen nachgewiesen, welche der 
Abnahme der Ober-Rechnungskammer un- 
terliegen, 
9. 9. 
In Ansehung der Verrechnung der Aus- 
gaben bei den Ministerien wird folgendes 
bestimmt. 
Jeder Ministerlal-Kasster hat zu führen: 
1.) Ein Anweisungs= Tagbuch, in 
welchem nach Maßgabe der Königl. Ver- 
ordnung vom 15. September 1813 säm# 
liche Anweisungen, so wle sle ausgeser- 
tigt sind, mit fortlaufender Nummer in 
chronologischer Ordnung eingetragen wer- 
den. 
2.) Ein Kassen-Tagbuch, welches die 
Empfänge von der Staatskasse, sie m#- 
gen baar oder durch Aufrechnung Statt 
gefunden haben, nach der Ordnung der 
Zeitfolge enthält, und die daven gelei- 
steten Zahlungen, sle seyen mittelbar oder 
unmittelbar gescheben, in derselben Ord- 
nung vorträgt. 
5.) Ein Hauptbuch, welches in die ver, 
schiedenen Robrlken des Etats abgetheilt 
wird. In dasselbe wird die Anweisung, 
sobald sie erthellt lst, aus dem darüber 
geführten Tagbuch übergetragen, und 
als „„ Soll “ vorgemerkt, ihre Berlch- 
tigung aber, unter Bezlehung auf das 
Kassen-Tagbuch in das „,Hat“ einge- 
setzt. 
Das Tagbuch der Anwelsungen behält seine 
bisherige Form; das Kassen-Tagbuch enthält 
folgende Rubrilken: (Formular A) 
A)) Bei der Einnahme 
1.) Tag, 
.) Gegenstand, 
5.) baar, 
é.) durch Aufrechnung, 
a) speciell, 
b) summarisch.