c) in der Darstellung der Reste und d) in der Nummerirung der Urkunden. Die Rechnungen (Hauptbächer) der Mi- nisterialkassen sind am 2. Oktober der Ober= Rechnungskammer zu übergeben, worauf dieselbe die Umersuchung der Kasse durch einen Ober-Reoisor vornehmen läßt. F. 14. Die am Rechnungsschluß erscheinenden Reste bezlehen sich entweder auf die Ein- nahme oder auf die Ausgabe. Zu den er- steren, den Resten der Einnahme, gehl#ren a) die Kassen-Vorräthe, b) die Rückstände der Staatskasse an den auf sle angewiesenen Zuschässen. Es kbenen jedoch die Reste der Einnahme nur in so welt in das folgende Jahr uͤber- tragen werden, als sle nothwendig sind, um unbezahlte Schuldigkelten aus den vorigen Jahren damit zu decken. Wenn eine solche Verbindlichkelt nicht vorliegt, so wlrd für den Kassen-Vorrath, als fär eine Lieferung der Staatskasse auf das Laufende des neuen Jahrs beschelnigt, wogegen diese den glei- chen Betrag unter den Aktiov -Resten in Einnahme um als bleferung vom Laufenden auf den Etat des betreffenden Mlnisteriums in Ausgabe stellt. Räckständige Schuldig- kelten der Staatskasse von angewlesenen Lie- ferungen an die Ministerlalkassen werden 425 aufgehoben, wenn sie nicht fuͤr eine ruͤck- ständige Forderung ubthig sind. s. 15. Die Reste in der Ausgabe sind entweder am Rechnungsschluß bereits bestimmt, oder ibre Größe kenn in Ermanglung der ubthigen Dekreturen noch nicht mit Bestimmtheit an- gegeben werden. Sie werden in belderlel Beziehungen in specielle Verzeichnisse ge- bracht und der Staats= Hauptkasse éberge- ben, um sie unter die Restsumme der ganzen Finanz-Verwaltung aufjunehmen. In dem künftigen Jahre werden sie in dem Hauptbuche in der Abtheilung der Reste, und mit der Unterscheldung nach den Etats- Rubriken vorgetragen. Ihre Berichtigung kann nur von dem baaren Kassen-Worrath oder von Restlieferungen der Staatskasse ge- schehen, welche eben deswegen auch in dem Hauptbuche der Ministerial-Kassen in der Abtheilung der Reste in Einnahme zu stel- len sind. 9. 16. Wenn auf eine Forderung Abschlags-Zah- lungen gemacht werden, obhne daß dieselbe im Laufe des Jahrs ihre endliche Bestim- mung erhielte; so sind die Abschlags-Zah- lungen in dem Hauptbuche des folgenden Jahrs in der Abtbeilung der Reste unter der betreffenden Rubrik vorzumerken, um 2* *