die Gewißheit zu erlangen, daß sie bei der endlichen Anwelsung des Betrags der For- derung in Abzug kommen. Sle sind zu dem Ende jedesmal bei der- Rechnungs-Pruͤfung in das Revislons-Pro- tokoll aufzunehmen und dabei Nachwelsun= gen über das zu fordern, was für ihre Ers-. ledigung geschehen sey. #. 17. Dle Ministerlal-Kasstere sind in allen Bes- ziehungen nur dem bethelligten Ministerlum untergeordnet. 314 Verfägungen in Rechnungssachen hat die Ober-Rechnungskammer durch Porotokoll= Auszüge dem Ministerium vorzulegen, wel- ches dieselben durch den Kassler vollziehen lassen wird.. Es bleibt übrigens der Anordnung der Ober-Rechnungskammer Überlassen, von dem ordentlichen Gang der Kassen= und Rech- nungsführung durch unvermuthete Vistta- tionen sich zu überzeugen, sle hat jedoch je- desmal den Erfund dem Mialsterium vore zulegen. Gegeben Stuttgart den 17. Juni 1822. Wilhelm. Der Justiz-Minister: Freiherr von Maueler. Der Minister der auswärtigen Angelegenheiten: Graf von Winzingerode. Der provisorische Chef des Departement des Innern: Schmidlin. Der Finanz-Minister: von Weckberlin. Auf Befepl des Khnige: Der Staats-Sekretär Vellnagel.