9. 1. Unterscheidung der Diaͤten von den Reisekosten, Ausschließung der Taggelder fuͤr Bemuͤhung. Dle Entschädigung, welche die genannten Diener bei amtlichen Berrichtungen außer= halb ibres Wohnorts anzusprechen haben, ttei#t sicth in Diäten, als Vergütung der WMeh#kesten über den gewohnlichen Aufwand am Wohnorte, und in den Ersatz der Reise- kosien. Für ihre amtliche Bemübung kbn- nen sie als besoldet weder in dfentlichen Aagelegenbeiten, noch bel Geschäften, von welchen Privaten die Kosten zu bezahlen haben, Taggelder anrechnen. s. 2. Versendungen außerordentlicher Art und außer— halb Land.s. Für Versendungen, welche mit besonderer Repröflentotien verbunden sind, werden die Entsch édigungsgelder nach Verhältniß der Person oder sonstigen Umständen jedesmal bestimmt. Pel Geschäften außerhalb Landes werden die gewbbhulichen Diten, wenn bei der Ver- sendung nicht voraus eine andere Bestim- mung gegeben wird, um den dritten Theil erbbt. Hat ein Beamter In Geschäften seiner gewbhmichen Verwaltung dle fremde Grenze 46 zu betreten, so begründet dieses kelne Föbere, als die für Geschäfte lm Land übliche, Dläten, Anrechnung. ö 3. Auswärtige Geschäfte der Bezirks-Beamten, Ent- schädigung hiefür bei kürzerer Dauer. In Ansehung der Bezirks= Beamten, als Oberamts-Rlchter, Oberamtmänner, Kame- ral-Verwalter, Oberferster, Hüttenamts- Verwalter, Bau= und Weg= Infpektoren, auch Förster, bat es bel den jeweiligen be- sonderen Bestimmungen sein Bewenden, nach welchen jene Beamte für Verrichtun- gen innerhalb lhrer Amtsbezlrke statt der Diäten und Reisekosten tbells dem Jahr nach überhaupt, thells dem Tage nech für einzelne Geschäfte Aversal-Eatschädigungen erhalten. Dle täglichen Aversal-Entschädl- gungen, welche Diäten und Relisekosten zu- gleich begrelfen, sind jedoch nur dann an- zurechnen, wenn das auswirtige Geschäft an einem Amtsorte einschließlich der Hin- und Herreise nicht über vler Tege dauert. Bei Geschäften von längerer Dauer in- nerhalb des Amtsbezirks und zwar für die ganze Zeit derselben, so wie bel Verrichtan- gen außerhalb des Amtsbezirks äberhaupt findet die Anrechnung der hienach bestimm- ten Diäten und Reisekosten Statt.