Verhältriß des Dlenstes und der sonstigen Umstände jedesmal ausgesetzt; sie dürfen aber den Dlätensotz der zehnten Stufe in keinem Fall übersteigen. ’F. 5. Bemessung der Diäten nach dem Jeitbetrage, bei größeren Reisen aber nach der Wegstrecke. Die bestimmten Dläten-Ansägtze bezlehen sich in der Regel auf elnen vollen Tag oder à4 Slunden. Auf einzelne Stunden über einen oder mehrere volle Tage werden jene verhältalß- mäßig angerechnet. Dauert die Abwesenheit überhaupt weni- ger als :4 Stunden, so gelten 3 Standen und mehr für einen vollen, und weniger als 6 doch mehr als z Stunden für einen hal- ben Tag; fär : Stunden und weniger aber fündet keine Diäten-Anrechnung Statt. Für größere Reisen auf 1: Stunden und mehr Entfernung werden die Dläten beson- ders, und zwar nach der zurückgelegten egstrecke, in der Maße berechnet, daß je auf 1: Wegstunden oder 3 Posten dle Dléten für einen Tag anzusetzen find. Bei kleineren Reisen sindet dlese Art der Diäten-Anrechnung nicht Statt, sondern die Zelt der Reise, welche verhältnißmäßig auf 8 Wegstunden hbchstens einen Tag be- 418 tragen soll, wlrd hinfichtlich der Disten- Vergütung in die Zeit der Abwesenheit über- baupt eingerechnet. öF. 6. Maßstab für die Vergütung der Reisekosten. Als Relsekosten sind, die Reise mag mit der Post oder auf andere Weise gemacht werden, für Pferde, Wagen, Kutscher und alle übrigen Auslagen, auf eine einfache Post oder oier Wegstunden überhaupt in Anrechnung zu bringen: a) Von Dienern der vierten bis achten Rangsiufe das Doppelte der jeweillgen Ertra-Dosttare (auf elne einfache Pest) für zwel PDferde, auf welche dleselbe sich in der Regel zu beschränken ha- ben; es wäre denn, daß wegen des Zu- sammenreisens mehrerer, für dasselbe Geschäft versendeker, Diener in einem Wagen, oder wegen anderer erwelollcher Umstände mehr Pferde unumgänglich erfordert würden, in welchen Fällen für jedes weiter gebrauchte Pferd die anderthalbfache Posttare zugelegt wird. b) Von den Dienern der neunten und zehnten Rangstufe, welche sich entweder des Postwagens zu bedienen, oder auf den Gebrauch eines Pferdes zu be- schränken haben, das Doppelte der je-