Nro. 39. Koͤniglich-Wuͤrttembergisches Staats= und Regierungs-Blatt. Freitag den 28. Juni 1822. Königliche Verordnungen und unmitkelbare Dekrete. Kduigl. Berordnung, die Einsendung der einer Dekretur bedürfenden Kostengettel äber Staats- Ausgaben betressend. Wilheim, don Gottes Gnaden Koöniz von Württemberg. Jn Betracht der dringenden Nothwendia- kelt, durch eine terminmäßige Sammlung, Präfung und Erledlaung der Rechnungen über dle unstänrigen Staats-Ausgaben, in die jährlichen Rechnungs Abschlüsse diejenige Slcherbeit und Vollständigkeit zu legen, von welcher der geordnete Gang der Finanz- Verwaltang wesentlich abhängt, hoben Wir Uns bewogen gefunden, unter Bezlehung auf die in der Rechnungs-Instruktion vom 5. Mal 18:9 F. 74. und 73, so wie die in der Verordnung vom 7. Juni 13:0 Staats = und Regierungs = Blatt 1320 Nro. 30. S. 19 enthaltenen Bestimmun- gen in Hinslicht auf die verschiedenen Staats- Bebbrden, welchen die Sammlung, Prä- fung und Erledigung der Ausgabe-Rech- nungen obliegt, folgendes zu verordnen: