432 F. 1. Jede Awtsstelle, Oberamtsgericht, Ober= amt, Dekanatamt, Kameralamt, Ferstamt, welche eine mit ihrer Verwaltung in Ver- bludung stehende Ausgabe-Rechnung zur De- kretur vorzulegen hat, wird für die sichere Einleitung verantworllich gemacht, daß diese Rechnungen von den betbelligten Personen so zeitig übergeben werden, um den für die Vorlegung derselben bestimmten Termin an die hbhere Verwaltungs.-Behbrde, wie er bei den einzelten Elementar-Ausgaben in der oben angezelgten Rechnungs Jnstruktlon bestimmt ist, bei den allgemeinen Staats- Ausgaben aber nach Maßgabe der Vererd- nung vom J. Juni 1820 fF.:. Staats= und Reglerungs -Blatt Nro. 30. je auf den 10. Juni, elnhalten zu können. "6“ Um diesen Zweck um so sicherer zu errei- chen, sind über die der Anwelsung der Mi- nisterien unterliegenden Ausgaben die Ver- zelchnisse im Laufe des Jahres je am Schlufee eines Quartals vorzulegen, so daß das Ver- zeichniß für den z1o. Juni nur den Rest der Ausgaben von einem Etats-Jahr ent- hält. Hlevon ftnd allein diejenigen Aus- gabe-Rechnungen ausgenommen, über deren Vorlegung bereits besondere Bestimmungen ertheilt sind, wie dieses z. B. bei den Hoch= und Straßen= Bankosten der Fall ist. F. :. Unterlößt elne Amtestelle die Einsendung der Rechnung auf den bestimmten letzten Termin, se versälle sie in eine Ordnungs= strafe von 3. fl., welche die höhere Verwal- tungs-Behdrde unmittelbar nach Ablauf des Termivs ansetzen wird. Nach frucht- losem Berlaufe von weiteren 6 Tagen wird ein eigener Bote auf Leistung an die Amts- stelle abgeschickt. Eine Ausnahme von dies ser Verfügung kann nur durch das vorge- sebte Ministerlum auf den Ginnd besonders erheblicher Umstände bewilligt werden. F. 3. Die Elnsendung der Rechnungen auf den bestimmten Termin darf nicht damlt aufge- balten werden, daß erwa eine elnzelne Rech- nung noch nicht beigebracht wäre, vlelmehr sind in elnem solchen Falle die vorhandenen Rechnungen mit der gehdrigen Nachwei- sung einzusenden, daß wegen der fehlenden die nbthigen Aufforderungen zu rechter Zelt an die bethelligten Personen erlassen wor- den. Dlejenigen Personen, wesche die Ueber- gabe ihrer Rechnungen auf die gebbrige Zeit versäumen, haben sich dann die daraus entstehenden Nachtheile selbst belzumessen. s. 44 Dile höhere Verwaltungs= Behörde wler dle Prüfung der elngekemmenen Rechnun-