gen ungesaͤumt elnleiten, und unter Anwer- dung aller in ihrer Gewalt liegenden Mit- tel dahln wirken, daß sewehl a) die lihrer eigenen Dekretur unterlle- genden Ausgaben nach Maßgabe des . 4. der Verordnung vom 7. Juni 1329 Iim Laufe des Monats Joanius vollständig auf die Spejlalkassen ange- wiesen, als auch 5) die dem Mlnisterlum vorzulegenden Rechnungen spätestens am 1. Juli bei demselben einkommen mögen. Jede höhere Werwaltungs-Behbrde hat auf den 30. Juml dem vorgesetzten Minil- sterium eine Rachwelsung über die Erledi- aung dieser Rechmungen zu übergeben. Die Vorstände und Referenten werden für die Vellzlehung dieser Bestimmungen unmittel= bar verantwortlich gemacht. Dle hdberen Verwaltungs-Behörden wer- den sich eine Uebersicht über dle von jeder Amtsstelle, vorzulegenden Kosten- NRechnungen verschaffen, um Wgleich wegen der fehlenden 6 Berichte die y. 2. bestimmte Strafe verfä- gen zu kbnnen.“ ö. 5. Wenn bei der Prüfung elner Ausgabe= Rechnunsg sich Anstände ergeben, welche die Einziehung weiterer Berichte nothwendig machen, so sind diese abgesondert zu behan- deln, ohne damis die Erledigung der liqulden Gegenstände aufzuhalten. Solche Rechnun gen sind alsdann in den Verzeichnissen bis zu Beibringung näherer Beweise zu durch- streichen. Da sie aber im folgenden Jahre auf dle Reste anzuweisen sind; so itt entweder a) der berheiligten Specialkasse aufzuge= ben, den ungefähren Betrag derselben bei ihrem Abschlusse unter den Resten vorzumerken, oder b) in dem an das Ministerium auf den 50. Juni zu erstattenden Berichte die belläufige Größe der noch nachkemmen- den Forderungen anzugeben, um sie unter dle Reste der Minlsterial-Rech- nung aufnehmen zu kbnnen. s. 6. Dle gleiche B.-P##luna findet in dem Falle Statt, wenn eln Geschäft von größerer Ausdehnung erst gegen das Ende eines Etats-Jahres vollendet wird, und daher die fär die Auegabe-Rechnung nothwendigen Beweise und Urkunden vor dem Schlusse des Jahres nicht mehr gesammelt werden können. Es wird nämlich auch in diesem Falle dle Grüße der Ausgabe ungefähr berechnet, und auf den 30. Junl dem Ministerium ange- zeigt, um die nach Abzug der geleisteten Abschlogs-Zahlungen etwa bevorbleibende Restsumme in die Berechnung aufnehmen zu können.