umfasenden Zell- und Handels-Regulirung, nach Auhoͤrung Unseres Geheimenraths, folgendes zu verordnen: 9. 1. Die Einfuhr franzbsischer Weine, Branntweine aller Art, (Weingeist, Spiri- tus) Liqueurs und Eslge zum eigenen Ver- brauche oder Zwischenhandel ist von dem Tage der Bekanntmachung der gegenwärtl- gen Verordnung an verboten. Nach oler Wochen von dem Tage an, an welchem die Verordnung bekannt gemacht wird, ist auch der dffentliche Verkauf dleser Gegensiände in Wirthshäusern, Weinhand= lungen, Welnschenken c., aufgehoben, die Vorräthe der Wirthe und Höndler werden alsdann aufgenommen, unter obrigkeitliches Siegel gelegt, und kbunen unter obrigkeit- licher Aufsicht in das Ausland, innerhalb des Landes aber blos in dem #. 2. bestimm- ten Fall, verkauft werden. . s. 2. Ausnahmsweise kann unter besonders be- gruͤndeten Umstaͤuden zwar eine Einfuhr- Licenz fuͤr bestimmte Quantitaͤten von Un- serm Finanz-Minister nach Maßgabe der demselben hieruͤber eriheilten naͤheren Wei- sung bewilligt werden, die Einfuhr unterliegt aber alsdann einer Zoll-Auflage von Swolf Gulden vom Württembergl= schen Centner. Wer mit einem Licenzschelne versehen ist, kann das ihm gestattetre Quantum von den unter obrigkeitlicher Aussicht stehenden Vor- rälhen der Wirthe, Weinhändler r2c. (#F. 1.) erkzufen, hat jedoch auch in diesem Falle dle Auflage von Zwölf Gulden vom Centner zu entrichten. F. 3. Die Elnfuhr der übrigen fremden (uicht deutschen) Weine, Branntweine, Liqueurs und Essige ist gegen einen Einfuhr= zoll von Zwoͤlf Gulden vom Centner gestattet, wenn ihre Eigenschaft durch Ur- kunden genü#enb w’echd#ele 1 Die Einfuhr deutscher Welne, Branntwelne, Llaueurs und Essige a) aus solchen Ländern, deren Regierun- gen sich mit Uns zu den gegenwérti- ten Maßregeln vereinigt, oder mit de nen Wlr elne besondere Verabredung getroffen haben, ist, wenn ihr Ursprung durch Urkunden genügend bescheinigt ist, gegen die bisherigen Eingangszblle gestattetz dagegen unterliegt dieselbe b)) aus solchen Ländern, deren Reglerun- gen sich an diese Bestimmungen nicht anschlletzen oder mit denen kelne beson- 2