433 #Fö. 7. Die Einfuhr der aus Frankreich kommen- den Tabakeblétier und fabrizirten Tabake unterliegt elnem Einfuhrzoll von Scanzig Gulden vom Centner; aus andern Ländern kbnnen sie gegen dle bisberigen Zollsätze eingeben, wenn genügend dorgethan wird, daß sie nicht franzdülsches Erzeugniß find. 9. e. Die Verzollung der mit erhbhten Zillen belegten Weine und Fabrlkate muß sowohl zur Elnfuhr als Durchfuhr bei den Ober- Zollämtern unmittelbar geschehen, und es ist kein Unter Jollamt befuge, den Zoll von dlesen Gegenständen zu erheben. Auch findet in dem Fall, wenn solche bbber belegte Gegenstände zum Verkauf auf inländischen Märkten eingefährt werden, dle sonst gewbhnliche Rücksergütung für das nicht Abgesetzte u#cht Statt. 9. 9. Die in Unsern Zell-Gesetzen verordne- ten Strafen sind auch auf dle Vergehungen gegen die in der gegenwäctigen Verordnung gegebenen Bestimmungen anzuwenden. # Alle diejenigen Relssenden, (Musterkar= ten-R ler) welche aus Ländern, deren Re- gierungen weder zu gemeinschaftlichen Maß- regeln mit Une sich vereinigt haben, noch über besondere Zoll= und Handels Bestim- mungen mit Uns übereingekemmen /#, in Unsere Staaten kommen, um dle durch die gegenwärtige Verordnung mil erbohten Zöllen belegten Waaren in denselben zum Verkauf anzubleten, oder Bestellungen da- rauf anzunehmen, werden für jedes Jahr mit einer Abgabe von Zehn Reichs:thalern belegt. Auf die Unterlassung dieser Entrichtung ist die Strafe des zehafachen Betrags der Abgabe gesetzt. Unser Finanz-Minister ist mit der Voll- ziehung dieser Verordnung beauftragt. Gegeben Stuttgart den 24. Junl 1824. In Abwesenhelt Seiner Mojestät des Koͤnigs aus besonderer hoͤchster Vollmacht: v. Otto. Franquemont. Der Finanz-Minisier: Weckperlin. Phull. Weckherlin. Schmidlin. Pistorius.