459 II. Verfügungen der Departements. A.) Des Departements des Innern: des Ministerium des Innern. Umlage des Bedürfnisses der Brand-Versicherungs-Anstalt. De die am 5. März 18-1 auegeschrie- bene Brandschadens Umtuge durch die seit- berlgen Brand Unnläckefälle erschbeft, und mithln das Bedürfniß einer neuen Umlage eingetreten ist, so ist solche durch Königllche Entschlietzung vom :4. d. M. wieder auf vier Kreuzer von jedem r00 st. Geräude= Auschlag festzesetzt worden. Die Kbulgl. Oberämter erbalten dem- nach den Befehl, zur Vollziehung dleser Umlage die erforderlichen Borkehrungen und die zuverläßlee Einleitung zu treffen, daß dle erste Hälfte derselben bis den #. August, dle zweite aber bis den 1. December dieses Jabrs zum Einzug gebracht und an vie Brandschadens-Versicherungs-Kasse einge- liefert werde. Zugleich wird den Königl. Oberämtern wlederholt eingeschärft 1.) dle Repartitlons Urkanden genau nach der unterm 23 März 3,6 (Staots-= und Reaglerungs-Blatt Nro. 13.) er- theilten Vorschrift zu fertigen, und daß solches gesch hen, am Schlusse der Ur- kunde au dräcklich zu bemerken („ver- faßt nach der Verordnung vom 28. März 1816 N. N. den ...,. 1823 durch N. J.); #:.) die Abrechnungen der Amispfleger über die eingelief#erten Brandschadens- Belträge in doppelter Aus fertigung nebst den Irterlms Quktungen an die Branoschdens = Versicherungs-Kasse einzuschscken; 3.) die Umlage nach dem Gebäude-An- schlag, wle solcher nach den dles jührlgen Aenderungs-Protekellen sich ergeben wird, und mithin erst nach vorgängiger Reoiston der Brand-Versicherungs- Cataster vorzunehmen, diese Arbell aber 4.) so zu boschsonnigon, die Mv titlons-Urkunden längstens binnen zwei Monaten bel der Brand-Verslcherungs- Kasse einkommen, widrigenfalls solche durch eigene Boten auf Kosten der Sckh uldhaften abgeholt werden. Endiich ist 5.) den Rep##i iens-Urkunden eine Ta- belle beizufügen, ans welcher dle Zahl der Haupt= und Neben-Gebäude jeden Orts zu ersehen ist. Stuttgart den 17. Juni 16z:. Schmiolln.