geschehen ist, jedesmal eine schriftliche An- zelge hlevon zu machen haben. Nach Verlauf eines Jahrs wird eine Ne iston der Vorröthe vorgenommen, und die Abrechnung geschlossen. Das Ergebniß wird sedoun an das Steuer-Collegium, unter Bellchluß der Verzelchnisse berichtet, und, in sofern noch Vorrätbe vorhanden seon sollten, ein neues Verzeichulß ange- legt. Dle etwa sich ergebenden Anstände sind Kleichfalls dem Steuer-Collegium zur Ent- scheidung vorzulegen, welchem auch durch das Ober= und Kameralamt elne summa- usche Anzesge von den bel der ersten Auf- nahme vorgefundenen Vorräthen, unter Auschluß der Kostenzettel, zu machen ist. II. Die nach dem F. 2. dem Kbnigl. Flnarz= Münisterlum äberlaßene Ertheilung von Ein- fubr-Licenzen sindet nur dann Statt, wenn entweder von einem bffentlichen Arzt bezengt wird, daß einer Person der Genuß fran- ssillschen Weins um ihrer Gesundbeits-Um- stände willen verordnet worden, oder daß eine Apotheke zur Zuberestung von Arznelen te. franzbsischer Weine oder Branntweine m. bedürfe, eder wenn das betreffende Oberamt beur- kundet, daß zum Betrieb eines inländischen # G’wer#es es fran;oͤsische Branntwelne und Essige erforderlich seyen. Die Größe des einzuführenden Quan- tums wird jedesmal genau ermäßigt, und eine Einfuhr-Licenz zu andern als den hler genannten Zwccken kann nur von Seiner Majestät dem Kbaig, auf Bericht des FI#n#nz-Mlnisteriums erkheilt werden. Wer auf den Greund eines erhaltenen bleenz-Scheins das ihm gestaltete Quantum von den unter obrigkeirlicher Aufsscht fle- henden Vorritben der Wlribe, Weinhä#d= ler tc. erkaufen will, hat vor allen Dingen den Licenz-Schein dem betreffenden Ober- Acelseamt zu übergeben, und an dasselbe die in J. :. der Verordnung besilmmie Aufkage von 12 fl. vom Centner zu ent- richten, worauf von dem Ober-Accisamt ein Legielmatlons-Schein zur Abgabe an denjenigen Lekal-Beamten, unter dessen Aufsicht der Vorrath (nach l. oben) stehen muß, erthellt wird. Fär den bezahlten Betrag dleser Auflage hat das Ober-Acclsamt mit den vorgeschrie- benen gedruckten Accise-Zelchen zu qulttiren, und solchen unter der besondern Rubrik: Impost von vor räthigen französt- schen Weinen und andern Ge- tränkenm mit Beischluß der Licenz-Schelne In selner Amts-Rechnung in Einnahme zu stellen.