Alle dlese Urkunden sind den Zoll-Jour- nalen beizulegen. V. Da die in der Königl. Verordnung be- stimmten erhbbeten Zhlle nur gegen solche Länder angewendet werden sollen, deren Re- glerungen nlcht gleiche oder ähnliche Be- stimmungen getroffen haben, so wird den Kdalgl. Zoll= Behbrden vorläufig bemerkt: a)Daß mit der Badenschen Reglerung blerüber ein vollkommenes Elinverständ- alß Statt finde, und daß daher dle in Jl 6. der Kbnigl. Verordnung benaus- ten böber impostirten Artikel als: Fabrikate von Selde und Floret-Selde, gemachte Kleider, Schuhe und Hüte; Oele aller Art; Fabrikate von Wolle, Baumwolle; Leder und Linnen; unverarbeltetes Leder, Corduan und Soffiun, wenn slie Badensches Fabri- kat sind, in Gemähheit elner beson- dern Verabrerung gegen Zwel Gulden 6. kr. p. Centner, so wie Bijouterie-Waaren, gegen den bieherigen Zoll von Zmei Gulden von roo. fl. Werth 445 den kein hbherer Zoll genommen wer- den kann. In Ansehung der Weine und des Tobaks, so wie der Eisen= und Stahl-Waaren, wer- den auch gegen Boden dle bisderigen Zoll- sätze eben se wie von allen übrigen in der vorliegenden Verordnung nicht genannten Ar#keln belbehalten. nach Württemberg eingehen können, wogegen auch von dergleichen Würt- temberglschen Erzeugnissen in Ba- Dabei wird angefägt, daß die Badensche Regierung zugestanden hat, von dem durch Baden transitirenden Württembergischen Wleh keinen Translto-Zoll zu erheben, der den dermalen für die gleiche Vieh-Gattung imn Württemberg bestehenden Transito-Zoll= satz übersteigen würde. 5) Die aus Balern kommenden Fabrlkate sind gleichfolls nuter den bleherigen Eingangs-Sbllen zu zulassen; auch fi#ad in Ansehung der Weine aus Nhein- Balern und Franken, so wle der Eisen- und Stahl = Waaren bis auf weitere Verordnung, die bisherigen Zölle vor- erst noch anzuwenden. Gleicherweise koͤnnen c) gegen die Schweiz die erboͤbeten Zille vorlaͤufig nicht angewendet werden; es wird sich jedoch elne desinitive Bestim- mung hierunter vorbehalten. Uebrigens verstcht es sich von selbst, daß bls dahin auch von den Schwelzerischen Waaren Ursprungs-Certifikate nothig sind.