kleldure eines verrechnenden Amtes fuͤr unfähig erklärt und mit einer Geld- strafe von sünftlig Reichstholern be- legt, a#ch in alle Untersachungs-Kosten verurtheilt. Am :2". Mai wurden verur- theiltt 15. der Meigeiknecht Christepf Conrad 463 Frick, ven Stuttgart, wegen theils ver- suchten, tbeils vollbrachten Berrugs zu einjähriger Suchthausstrose mit der- bem Willkomm und nachheriger Ein- sperrung in ein Zwangs Arbeite haus bis zu erprebter Besserung, wenlestens aber auf die Dauer von sechs Monaten, auch zu Bezchlung fämtlscher Amest- Azungs= und Untersuchungs-Kesten; 16. Adam Gaßmann, Weingä#iner von Ober-Nieringen, Oberowts Valbingen, wegen wlederbolten Felddiebstahle und J jorien, veben dem Erfatze dee Scha- dens urd Beiahlung der Umersochungs- Kesten zu sechsmonatlicher Zuchtbaus- strafe und vachheriger Einsperrung in ein Zwargs= Arbestshaus bie zu erprobter Besserung, wenigstens aber auf drei Monate. Am :23. Mai wurde: 17. dei Schultheiß Johonn Daold Dietek- bach, von Sleiten, Oberamts Cannstadt, wegen mit Mißbrauch seines Amtes ver- bundener Fälfhungen von sLLinem Amte cassirt, zu Bek eidung einer andern bffeutlichen Stelle für unfählg erklärt, und zu zweimonatlicher Festungs- strafe mit angemessener Arbelt innerhalb der Festang, auch zu. Bezohlung von 3. der Untersuchungs-Kosten verurtheilt. An demselben Tage wurde: 13. a) der vormalige Gemelnde Pfleger und nunmehrige Gemeiode-Rath Franz Jo- seovh Kelcher, von Erlenbach, Oberamts Neckarsolm, wegen Betrugs und Fil- schung bei Gemeinde-Büuwesen von sel- nem Amte ca' sfirt, zu Bekleidung eines bffentlichen Amtes für urföhlg erklärr, und neben Zuscheldung von 3 der Unter- suchungs Kosten mit vlerwoͤchiger Fe- stungestrafe mit angemessener Beschäfii- gung innerhalb der Festung; b) der vermolige Gemeinde-Pfleger und nunmehrige Gemeisde Ruth Urban Kel- cher, von Erlenbach, wegen Tdellnahme an dem Betrug des Franz Joseph Kei- cher, peben dem Ersatze von # dere Un- tersuchungs-Kosten zu zehentägiger Gefängnißstrase verurtheilt, von seinem Amte cassirt, und zu Bekleldung eines- öffentlichen Amtes für unfählg er- klärt.