437 7 .) Des Departements der Finanzen: Des Könlal. Steucer-Cellegiums. #a) Nachtrag zur Instruktion vom 1. d. M. für die Königl. Zollämter. Den Khnigl. Ober-Zollämtern wird nach- Sturzblech, Elsendrath und alle übrige träglich zu der Instruktion vom 1. d. M. Fabrikate ron Elsen und Stahl, (Staats= und Regierungs-Blatt Nro. 1) gehbren. Wornach die Unterzeller zu be- blemit bemerkt, daß zu den im Abschnitt IX. lehren sind. aufgeführten Gegenständen, deren Verzol= kung nach der vorliegenden Verordnung den Unter-Zollämtern verboten ist, auch: Jäger. Stuttgart den 5. Jull 18-:2. I.) Vererdnung, die strengere Bollziehung der Joll= und Accise-Gesetze bekreffend. Da man wahrzunehmen gehabt hat, daß Accls= Ordnung 9. 19:. verantwortlich die Zell= und Accise-Gesetze zum Nachtbell gemacht siad, in Untersuchung der für dle Staatskasse und dle redlicheren Klaf. ibnen angezeigten Contraventions-Fälle sen der Bürger, besonders Iin neueren Zelten, nicht die mindeste Zögerung eintreten tbeils von den Abgabenpflichtigen nicht ge- zu lassen, werden ernstlich erinnert, in wissenhaft befolgt, theils von den untern Ad- dlesem Theile ihrer Dienstpflicht sich m’inistrations-Stellen nicht mit dem gehbri- keine Versäumniß oder Nachsicht zu gen Elfer gedandbhabt werden, und es bei den Schulden kommen zu lassen. Eine bedeutenden Erleichterungen, welche in die- bierunter em#deckte Rachläßigkeit, wo- sen Abgaben eingetreten sind, von doppelter rauf ein besonderes Augenmerk gerich- Wichtigkelt ist, die noch übrigen mit allem tet werden wird, würde der nachdrück- Nachdruck, und mit Anwendung aller, durch lichsten Ahndung unterliegen. die Gesetze bestimmten Mittel zum Einzug #3#.) Sämtliche Oberzell= und Ober Acctise- zu bringen, so findet man sich bewegen, hle- Beamten haben über die im daufe mit Folgendes zu verfügen: eines jeden Quartals den Oberämters 1.) Die Oberämter, welche durch die zur Untersuchung und Bestrafung über- Kinigl. Zoll-Ordnung J. 19. und die gebenen Defraudations -Fälle genaue