Virzeichnisse zu fuͤhren, und solche mlt der Anzeige, ob und in wie weit die oberamtliche Untersuchung erledigt sey, je vier Wochen nach Verfluß des Quar- tals an das Steuer-Colleglum elnzu- senden. In jedes neue Verzeichniß sind im- mer auch die von frühern Quartalen her noch anhängigen Gegenstände wie- der aufzunehmen. Auch müssen diese Verzeichnisse jedesmal vor der Einsen- dung den betreffenden Oberämtern zu Belfägung ihrer etwalgen Bemerkun- gen mitgetheilt werden. 5.) Die wegen Uebertretung der Abga- ben-Gesetze erkannten Strafen fad von den Erhebungs-Beamten zu gehbriger Zeit zum Einzug zu bringen. Gegen morose Debenten hat das Kameralamt die Personal-Erekution zu verhängen, und, wenn diese ohne Wirkung bleibt, das Oberamtsgericht um dle geeignete Elnschreltung anzugehen. 4.) Die Kameral-Beamten haben den schon früher bestehenden Verordnungen gemäß von der Amts-Verwaltung der Oberzoll= und Ober-Acelse-Beamten und der Anwendung der Joll= und Acelse. Gesetze fortwährend nähere Kennt- niß zu nehmen. 433 Auch werden dieselben angewlesen, alle Gebrechen, die sie entweder in Be- zlehung auf dle Amtsfährung des Zoll- und Accise-Personals oder die bestehen- den Elnrichtungen in Erfahrung brin- gen, bei Pflichten dem Könlgl. Steuer= Colleglum anzuzelgen. 5.) Die Zell= und Aceise. Beamten wer- den hiemit ernstlich aufgeferdert, den Zoll= und Accise-Defraudatlonen durch pünkisiche Anwendung der besteherden Vorschriften und durch thärige Umsicht pflichtmäßig entgegen zu wirken, die Umerzoller, Unter-Aeclser, Aufwärter und Blsitatoren zu Ersüllung ihrer Ob- liegenhriten nachdzücklich anzuhalten, und dlejenigen derselben, welsbe ihrem Dleuste nicht Genüge thun, dem Ka- meralamt zur geelgneten Einschreitung anzuzeigen. Man wird von Zeit zu Zeit die Aem- ter in allen Theilen ihrer Verwaltung durch elgene Commissärs olsltiren, und gegen diejenigen Officiamen, welchen biebei Verfehlungen oder Nachläßigkei= ten zur Last fellen, strenge Abndung elntreten lassen. 6.) Insbesondere haben die Zoll-Beam- ten ihr vorzügliches Augenmerk darauf zu richten, daß die zu Erlelchterung des Translto= und Speditions-Handels