in der Zoll-Ordnung 99. 34. 36. und 42., so wie die zu Beguͤnstigung des Zwischenhandels in den General-Ver- ordnungen vom :#. Oktober 18:2. F. 1. und 1. Februar 1877. y. 3. gegebenen Bestimmungen, nicht zu Unterschlelfen mißbraucht werden. Zu dem Ende wird auf die Vorschrift vom 35. Sep- tember 1815 (Staats= und Regzie= Frungs -Blatt pag. 459) verwiesen, und hlemit nech welter verfägt, daß nicht nur die Einiritts-Zolläm- ter die Frachtbriefe über alle, bei ibnen als Transitogut deklarirte, für inländlsche Spediteurs und Handels- leute eingeführte Waaren, nach ge- schehener Berzollung, unter versiegel- tem Couvert an die Zollämter der Abladungsorte zur weiteren Contro- lirung einsenden, sondern auch dle letztern jedesmal den Elntritts-Zoll- ämtern Nachricht über den richtigen Empfang solcher Frachtbrlefe erthei- len sollen, wobei es sich von selbsi versteht, daß von solchen Gütern, die vom Auslande nicht direkte durchs Land gehen, sendern zur Weiter-Spedition oder zum Zol- schenhandel an ein inländisches Hand- lungshaus versandt werden, nur dieje- nigen als Transitogut zu behandeln fund, 489 die nach den Frachtbriefen an Orte ge- hen, wo Ober-Zollämter und oͤffentliche Lagerhäuser bestehen, durch welche dle in 9#. Au. 4. der Zoll Ordnung gege- benen Vorschriften fär die Controllrung der Translto-Waaren erfüllt werden koönnen. s 7.) Der in s. 28. der Zoll-Ordnung vor- geschriebenen Untersuchung der Ladun- gen der Frachtfahrer haben die Zoll- Beamten so olel wöglich selbst anzu- wohnen, und solche ohne Noth nicht allein den Zell-Aufwärtern zu überlas- sen, und da 6.) für die sichere Erhebung der Ein- gangszölle viel daran gelegen ist, daß dle Richtigkeit des deklarirten Gewichts und Inhalts der Waaren-Celli gehbrig geprüft werde; so wird dle genaue Visitation und das NRachwägen der Celli hiemit in der Art angeordnet, daß solche hie und da, jedoch häufiger als bisher vorgenommen werdes sollen, damit keln Frach'fahrer sicher sey, ob und wann ihn elne nähere Unterfu- chung treffe. Die hiebel auf dat Oeffnen und Wie- derherstellen der Colli zu verwendenden Kosten slad, im Falle nichts unrichti- tes entdeckt worden, auf die Zollkasse in übernehmen.