erstandener Strafe aus den Könsgl. Staa- ten ausgewiesen werden solle. An demselben Tage wurde: 2. der bei dem Oberamtsgerichte Freudensadt 513 in Untersuchuns gekommene Bauernkneckt= Johann Georg Stoll, ven Wenden, Ober- amts Nagold, wegen wlederholten, jedoch kleinen und ersetzten Dlebstahls, neben der Verbindlichkeit zu Bezahlung seiner Ver- haft= und der Untersuchungs.-Kesten zu sechsmonatlicher Festungs = Arbelts- strafe und nachberiger Eins, errung in ein Zwangs-Arbelhaus, wenlet#es auf die Dauer ven drei Monaten verir# theilt. An demselben Tage wurde: 5. in der vor dem Oberamtsgerichte Not- tenburg verhandelten Untersuchungssache gegen die Ortsvorsteher zu Hlrrlingen: a) der Felduntergänger Schulthelß Jehann Georg Noll, wegen der während und nach seiner Schulthel-= ßenamts-Fährung mit seinem Vorwissen und Genehmigung geführten Nebenrech- nung, auch bezlehungsweise spccieller Theilnahme an der Verwendung von Commungeldern zu verbotenen Zechen, Geschenken und anderen unpassierlichen Ausgaben, sedann wegen der ihm zur Last fallenden Urheberschaft an einer der und vormalige Amtepflege jedenfalls unter einer fal- schen Bezeichnung gemachten Anrech- nung von HKriegskesten, und endlich we- gen Umeerschlagung des Erlöses von verkauftem Holz, neben Entsetzung von seinem Amte und Unfähigkeits- Erklärung zu Bekleldung eines öf- fentlichen Amtes zu elner olerzehen- käglgen Gefängnißstrafe, und b.) der Stif#ungepstetzer Joh###n Paul Fischer wegen der ihm als vormaligen lagistratsgliede, spärerhin als Schulr= heißen glelchmplg zur Last fallenden Mitwlssenschaft ven der bei der Ge- meindekasse geführten Rebenrechnung, wegen Einwllligung und sperieller Lel- tung, auch fortgesetzten Versuchs, ver- schiedene Strafansébe zum Ersatz elncs voen ihm ausgelezten verbetenen Ge- schenks der össentlichen Verrechnung zu entziehen, serner wegen Begünstigung der unter falscher Bezelchnurg der Amts- pflege gemachten Anrechnung von Kriegs- koslen, neben Entsetzung von seiner Stelle und Unfähigkeits-Erklärung zu Bekleldung eines bffentlichen Amtes zu einer sechstägigen Gefängnißstrafe verurtbeilt, auch rücksichtlich der aufge- laufenen Untersuchungs-Kosten das An- gemessene verfügt. 5