Gotifried Thudlum, von Waldhausen, wegen thätlicher mit Mißhandlung ver- bundener Widersetzlichkeit gegen einen Forstdiener und wiederholten Wald. Exces- ses, zu fünfmonatlicher Festungsstrafe, neben Bezahlung der Heil-Arrest-Ajungs- und der sämtlichen Untersuchungs-Kosten verurthellt. Den 15. Juni wurden: 8. auf den Grund der von dem Oberamts- gerichte in Oehringen gefährten Unter- suchung: a) Jeh. Georg Aadreas Schramm, von Lentersweller, wegen mehrerer zum Theil großer, qualisicirter und ausgezelchneter Diebstshle, dle sämrlich in Genossenschaft mit Gauners verübt sind, und im recht- lichen Sinn dessen drltten Diebstohl constitukren, wegen Conkublnats und ausgezelchneten Fleischesvergehens, Va- girens, wlederholter Angabe eines fal- schen Namens und frechen bügens vor Gericht, zu oler jähriger Zuchthaus- strafe, mit derbem Willkomm, und zweijähriger Rekluslon; b) Marie Sorhie Müller, von Korb, Oberamts Reckarsulm, theils wegen Miturheberschaft, theils wegen Mitwissen= schaft und nachgefolgter Thellnahme an mchreren von Schramm verübten Dieb- stählen, sodann wegen wiederholten WVa- 513 girens in Gesellschaft von Jaunern, Bettelns, elnes ausgezelchneten Flelsches- vergehens, und Angabe eines falschen Namens, zu achtzebenmonatlicher Zuchibhausstrase und neunmonallicher Rekluston; c) Waldburg Mäller, von Fremdingen, Kbnigl. Balerischen Herrschaftgerichte Oettingen, wegen intellekrueller Urheber= schaft elnes qualifteirten Diebstabls, nach- gefelgter Thelilnahme an mehreren Dleb= stählen, wiederholten Vaglrens in Ge- sellschaft oon Jaunern, Bettelns, ver- botenen Wiederelntritts in die Kbnigl. Staaten, und frecher Lügen vor Gerlcht, zu achtzehenmonallicher Zuchthaus, strafe in Markgrbningen, mit nachheriger Ausweisung aus den Kbnigl. Staoten, unter strenger Bedrohung auf den Wle- derbetretungsfall; d) Magdalene Walter, von Wezgan, wegen Mitwlssenschaft und nachgefolgter Tbellnahme an einem ausgezeichneten kleinen in Genossenschaft verübten Dleb- stahl, Theilnahme an einem Markt- Diebstahl, Bruch des Handgelübds, wie- derholten Vagirens und. Bettelns in Gesellschaft von Jaunern, zu sechsmo- natlicher Zuchthausstrafe in Ludwigs- burg und dreimonatllcher Reklufton, und