Vorschrift der Stiftungs-Urkunde s. 4. (Re- gierungs-Blatt von 1818. S. 146) mit oberamtlichem Beiberschte versehen, binnen 536 drei Monaten bei dem Minsterlum des In- nern einzureichen. Stuttgart den 29. Jull 1832. Schmidlin. B.) Des Departements der Finanzen: 1. Des Finanz-Ministerium. Weisung an die Köônigl. Kassenbeamten, die Pensions-Zahlung in das Ausland betreffend. Zu Wollzlehung der 9#. :9. und 44. des Gesetzes vom 33. Juni 1371, wonach Pen, stonen nur mit besonderer Erlaubuiß und gegen elnen Abzug von 20 pCt. im Auslande verzehrt werden dürfen, wenn nicht Verträge eine Ausnahme begründen, isi in dem F. g. der Khalgl. Verordnung vom 6. April 1822 (Reglerungs-Blatt S. :92) vorgeschrieben worden, daß sämtliche Pensionaͤre, sowohl vormalige Diener als deren Wittwen und Walsen, welchen eine solche Bewilligung nlcht eriheilt worden ist, ihren Aufenthalt im Kdaigrelch alljährlich auf der Qultrung für das letzt#e Persions-Quartal durch die Obriakeit ihres Wohnorts bezeugen zu lassen baben. 4 In sofern diese Vorschrift fuͤr das ver- flossene Etats-Jahr 1. Juli 1834 noch nicht allaemein beobachtet worden ist; werden saͤmtliche Kassen-Beamten, welche Pensio- nen zu bezahlen haben, biemit angewiesen: 1.) Ven denjenigen Penstens-Empfän- gern, welche sich äber ihren häuslichen Aufenthalt im Kbnigreich bei dem Empfang der letzten Penssons-Zahlung für das verflossene Jahr noch ulcht aus- gewiesen baben, dlese Beschelnigung vor der Henslons-Zahlung für das nächste Quartal, letzten September :82-, auf der Quittung für dieses Quartal un- feblbar nachtragen zu lassen; und 2.) die im Auslande befludlichen Pen- sionärs, wenn die Kasse zu Abreichung der Pensionen derselben in das Aus- land nicht besenders ermächtigt ist, in Zeiten zu Einholung der hlezu erfor- derlichen Erlaubniß oder zu Beschelni- gung der ihnen dilesfalls vertrags. mäßig zustehenden Befugultz zu vor#s- anlassen, indem die Persiens-Zahlung bis zu Erfüllung des einen oder des andern ausgesetzt blelbt.