5) Die Prüfung für die Aufnahme in das Wilhelms-Stift (katbolische Convikl) in Tübinzen betreffend. · Die Pruͤfung fuͤr die Aufnahme in das Wilbelms-Stift (katholische Conofkt) in Tübingen wird in den Städten Ellwangen und Rottwell den 2. und 3. September vor- genommen werden. Dle Kenntnisse, welche bei dleser Präfung gefordert werden mässen, sind in der Ver- ordnung vom 10. Angust 1313, Staats= und Reglerungs-Blat: Nro. 48. angegeben. c) Die Präsung für die vorläufige Legitimation zum Sendium der katholischen T Die Pfarrämter werden aufgefordert, dle- jenigen Schäler ihres Pfarr-Bezieks, welche auswärtige Lehr-Anstalten besuchen, anzu- weisen, sich längstens am Tage vor der Präs fung bei dem Rektor zu melden. Stuttgart den 9. Jull 1873. Süskind. #rpsg — heologie betressend. Den :5. und à 1. September dleses Jahrs wlrd in den Städten Ellwangen, Rottweil, Ehingen und NRavensburg dle Prüfung der- jenigen Schüler, welche zu dem künftigen Srtudium der kathollschen Theologle vorläufig legitimirt werden wollen, vorgenommen. Die Lehrer der latelalschen Schulen haben ihre Schüler, wenn sie die in der Verord- nung vom 11. December 1818, Staats- und Regierungs-Blalt Nro. )3. bezeichne- ten Kenmölsse erworben haben, und die Hfarrämter diejenigen, welche sich an aus- ländischen Lehranstalten aufhalten, anguwei- sen, sich vlerzehen Tage vor der Präsung bel dem katholischen Dekan als Vorstand der Prüfunge-Commission schriftlich zu mel- den, und am PVorabend vor der Prüfung um so gewisser einzufinden, als keine außer- ordentliche Prüfung gestattet wird. Zugleich wird bemerkt, doß vom Jahr 13-:3 an keln Schüler mehr zu dieser Prüfung zugelassen wicd, wenn er am 1. November desselben Jahrs das sechszehnte Jahr zurücklegt. Stuttgart den 2c9. Juli 1327.