547 Candidaten, welche um Aufnahme als Re- ferendäre zwelter Classe etwa bliten mochten, wird nunmehr überlassen, lhre diesfälllgen Gesuche binnen acht Tagen bel dem Königl. Justlz-Ministerlum einzurelchen. Stuugart den J. August #832:. Maucler. B.) Des Departements des Innern: des Ministerium des Innern. Bekanntmachung, die im Königreiche stattfindenden Postporto-Besreiungen betreffend. In Bezlehung auf die Vorschrift wegen Bebandlung des Dostporto bei sämtlichen Staats-Behbrden vom 29. März k. J. wird eine Zusammenstellung der Postporto= Be- freiungen, so weit diese von jenen bel dem amtlichen Briefwechsel zu berückslchtigen sind, in der Bellage bekannt gemacht. Auher dem allgemeinen Grundsatze, daß dat Postfreithum sich nicht auf auswärtige Postauslagen erstrecke, treten Insbesondere A.) in Hirsicht auf Inlaͤnder und inlaͤn- dische Angelegenheiten folgende Bestimmungen ein: 1.) die Portofreihelt findet sowohl bei der Brlefpost als bei der fahrenden Post statt, « a) für Seine Mojestät den Kbnig und die Kdnigliche Fomilie, b) für die in der Zusammenstellung auf- gefährten Hof= und Staats-Behhbrden, und « c)fürdiedaklnangezeiqienHof-und Staats-Beamten, mit Ausnahme der Praͤsidenten der beiden Kammern der Landstände und der ersten Vorstaͤnde bei den hohern Landes= Colleglen und der Hof-Domänen-Kammer, welche nur vom Briefporto befreit sind, in soferne nicht einzelnen Drésidenten und Direktoren vor der Verwaltungs-Or- ganisation lm Jahr 1317 auch die Be- freiung vem Posiwagen-Porto zustand, die ihnen für ihre Person und Dlenst- zeit verbleibt. d) Für alle in der Zusammenstellung ge- nannten Gegenstände und Anstalten, bei welchen nicht eine Beschränkung der Besreiung auf die Briefpost aus- drücklich bemerkt ist. 3#.) Den von Hof-Milltär= und Cigoilstel- leu ausgebenden Briefen und Paketen, auf welche dle Postporto-Freibelt ange- wendet werden soll, ist in der Regel das amtliche Siegel aufzudrücken.