549 18110 der zebentiche Betrag zu erlegen, snur derjenige verstanden, dessen Inhalt und bievon 56 der Pesikasse zu vergüten, eine reine Staatssache, Reglerungs- der Ueberrest aber der Staatskasse zu Pelizei= und Kameral-Gegenstände und verrechnen ist. die ex oflicio zu erlossenden Verfä- gungen in Justigsochen betrifft, kelnes- wegs aber dle von den Stellen, Bes berden und Aemtern in causis priva- B.) Dae, Auswärtigen im Konigreich ein- geräumte, Postfreithum geht 1.) sewehl auf die fahrende als auf dle torum zu pflegende Correspondenz, bei Brlefpost, wenn ulcht eine Beschrän- wescher das Porte den Parthleen auf- kung auf letztere (Br. P.) beigesetzt gerechnet werden foll. ist. b) Muͤssen die Briefe als Dienstsache „.) Umer dem amtlichen Briefwechsel, wel- betreffend, gehbrig bezeichnet und mit cher zwischen den im Verzeichniß bemerk= dem amtlichen Slegel versehen sepn. ten auswärtigen und diesseltigen Staats- Behbrden und Aemtern vom Porto ge- genseitig frei ist, wird Schmidlin. Stuttgart den 2. August 1622. Jusammenstellung der in Ansehung des Postporto-Freithums in Württemberg bestehenden Verhaltnisse. Auf den Waͤrttembergischen Postämtern sind von dem Porto befrelt: A.) Inländer und inländische Angelegenhelten. I.) Seine Mojestät der König und die Königliche Familie, In Ansehung aller Briefe und Pakete, welche von Höchstdenselben auf die Post ab- gegeben werden, oder an Hoͤchst Sie ankommen. Dle Pestämter haben die an Seine Khulgliche Majestat unmit- telbar und zur Allerhochsteigenen Erdffnung gerlchteten Briese und Yakete unfrankirt anzunehmen, und die Erhebung eines Porto, mit Ausnahme auswärtiger Postauslagen, sich unter keinerlei Vorwand zu erlanben.